Überbrückungshilfe

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Bundesministerium der Finanzen

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können ab 7. Januar 2022 Anträge auf Überbrückungshilfe IV stellen. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Zuschussprogramme wurde bis 30. Juni 2023 verlängert.Überbrückungshilfe

Überbrückungshilfe IV

Service-Hotline für prüfende Dritte: +49 30 530199322

Viele Unternehmen sind weiterhin direkt und indirekt stark von der Corona-Pandemie betroffen. Sie können ab sofort über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen.  Die Anträge sind wie bisher über "prüfende Dritte", wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen.

  • Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV wurde bis Juni 2022 verlängert.
  • Jetzt auch für Direktantragstellende: Wechsel von der Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe Plus und umgekehrt möglich.

Die wichtigsten Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe IV sind:

  • Großzügigere Regelung des „Eigenkapitalzuschusses“: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschluss von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent.
  • Für Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
  • Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: durch den Eigenkapitalzuschuss und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
  • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben erfolgreich dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen.

    ⇒weitere Informationen

Überbrückungshilfe III Plus

  • Förderzeitraum: 1. Juli bis 30. Dezember 2021 - die Antragsfrist wurde bis Ende März 2022 verlängert!
  • "Restart-Prämie": Einführung einer Personalkostenhilfe für Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen.
  • Erhöhung des Vorschusses der Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige (Betriebskostenpauschale) auf bis zu 4.500 Euro für Juli bis Dezember 2021 als Alternative zur Überbrückungshilfe III Plus für Soloselbstständige, die ansonsten keine Fixkosten geltend machen können.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
    • Für die Reisebranche durch Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen "Restart-Prämie).
    • Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche durch Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August 2021 sowie Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen "Restart-Prämie").
    • Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender

      ⇒ weitere Informationen

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. 

Aus dem Handwerk können u.a. Unternehmen in folgenden Bereichen betroffen sein:

  • Messeveranstaltungen z.B. Messebauer, Messecatering
  • Sonstige Veranstaltungen z.B. Metallbauer, Elektrotechniker
  • Konditoreien/Bäckereien mit hohem Café- oder Catering-Anteil
  • Fotografen
  • Maschinenbau/Feinwerkmechaniker/Automobilzulieferer
  • Hotelgewerbe z.B. Textilreinigung, Tischler/Innenausbau
  • Friseure und Kosmetiker

Die Überbrückungshilfe III deckt die Monate November 2020 bis Juni 2021 ab. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen ab 16.12. direkt oder indirekt betroffen sind z.B. Friseure,
  • Unternehmen, die in 2021 weiter von den am 28.10.2020 bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind z.B. Friseure und Kosmetiker und
  • Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch in 2021 erhebliche Umsatzeinbußen haben.

Generell antragsberechtigt sind Unternehmen und Soloselbstständige. Als Soloselbstständige gelten Antragstellende, die weniger als eine/n Mitarbeiter/in beschäftigen (im Vollzeit-Äquivalent). Die verbesserte Überbrückungshilfe III sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt i.d.R. max. 200.000 €.

  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 % werden 40% der Fixkosten erstattet
  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 % werden 60% der Fixkosten erstattet
  • Bei Umsatzrückgängen über 70% werden 100% der Fixkosten erstattet

Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30%, erfolgt keine Erstattung.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in mindestens einem Monat von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzrückgang vom mindestens 30%  im Vergleich zum Referenzmonat 2019 zu verzeichnen hatten. Die prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (Förderhöchstbetrag 200.000€ mtl.)

Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und betrieblichen Fixkosten sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zu prüfen und zu bestätigen. Nur dieser kann auch den Antrag über die Online-Plattform stellen. Die Antragsmöglichkeit besteht ab 10. Februar bis Ende August 2021.

Neuerungen ab 01.04.2021:

Bei den weiteren Neuerungen in der Überbrückungshilfe III wurden zumindest zwei weitere Forderungen des Handwerks erfüllt:

  • Demnach werden Existenzgründer grundsätzlich berücksichtigt, sofern sie bis 31.10.2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben (bisher nur mit Gründung vor dem 30.04.2020).
  • Bislang müssen sich Betriebe / Soloselbständige bereits bei Antragstellung festlegen, ob sie die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Wir hatten uns hier für eine Günstigerprüfung zum Zeitpunkt der Schluss-abrechnung ausgesprochen; eine entsprechende Wahlmöglichkeit wird nun eingeführt.
  • Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird ein Eigenkapitalzuschuss eingeführt, den Unternehmen zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III erhalten, sofern sie im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 in drei Monaten oder mehr einen Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 50 % zu verkraften haben. In diesem Fall können sie bis zu 40 % der in der Überbrückungshilfe III unter den Positionen 1-11 aufgeführten förderfähigen Fixkosten zusätzlich als Eigenkapitalzuschuss erhalten. Die genaue Höhe des jeweiligen Eigenkapitalzuschusses entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent

1. und 2. Monat

3. Monat

4. Monat   

5. und jeder weitere Monat

Höhe des Zuschlags   

Kein Zuschlag

25 Prozent

35 Prozent

40 Prozent


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