Auch Selbstständige haben Anspruch auf eine Entschädigung im Falle von Quarantäne

Auch für Selbstständige sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundsätzlich eine Entschädigung vor: Wenn Selbstständige wegen einer Corona-Infektion oder eines Verdachtes einer Infektion bzw. einer Quarantäne oder einer behördlichen Betriebsschließung nicht arbeiten dürfen, haben auch sie  grundsätzlich im Falle eines Verdienstausfalles einen Anspruch auf eine staatliche  Entschädigung. In den ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Zur Berechnung der Entschädigung wird ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt.

Als Nachweis kann z. B. der letzte Einkommenssteuerbescheid dienen. Selbstständige, deren Betrieb während der Dauer des Tätigkeitsverbotes ruht, haben daneben noch Anspruch auf Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang (§ 56 Abs. 4 IfSG). Darüber hinaus können Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- Renten- sowie sozialen Pflegeversicherung unterliegen, Aufwendungen für die private soziale Sicherung gem. § 58 IfSG in angemessenem Umfang geltend machen.

Ganz entscheidend: Der vorgenannte Entschädigungsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Selbstständige nicht arbeitsunfähig erkrankt ist. Bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Coronaerkrankung scheidet der Entschädigungsanspruch aus; dann greifen die jeweiligen Ansprüche gegen die Krankenversicherung (Krankentagegeld etc.).

Soweit der Selbstständige hingegen nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, kann ein Antrag auf Entschädigung gem. § 56 Abs. 5 S. 3 IfSG beim zuständigen Landschaftsverband Rheinland  (LVR) gestellt werden. Derzeit kann ein Antrag nur online gestellt werden; diesen findet man auf derWebsite des LVR.