Die wichtigsten Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn
Mit dem bereits im Sommer letzten Jahres in Kraft getretenen Tarifautonomiestärkungsgesetz ist ein bundesweiter und branchenübergreifender Mindestlohn eingeführt worden, der grds. jeden Arbeitgeber ab dem 01.01.2015 zur Zahlung eines Mindestlohnes in Höhe von 8,50 EUR je Stunde verpflichtet. Ausnahmen bestehen lediglich für Auszubildende, bestimmte Praktikanten (verpflichtende Schul-/Hochschulpraktika oder freiwillige Praktika unter 3 Monaten), Jugendliche, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose.
Darüber hinaus bestehen Übergangsregelungen für bestimmte Branchen, um diesen die Anpassung an den gesetzlichen Mindestlohn zu erleichtern. Aus dem Bereich des Handwerks gelten die Übergangsregelungen für den Bereich des Friseurhandwerks. Hier gelten bis zum 31.12.2017 die vom gesetzlichen Mindestlohn abweichenden tarifvertraglichen Entgelte. Da die tarifvertraglichen Vorgaben für das Friseurhandwerk jedoch bereits ab dem 01.08.2015 einen Stundenlohn von mindestens 8,50 EUR vorsehen, deckt sich dieser bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem neuen gesetzlichen Mindestlohn.
Der Mindestlohnanspruch ist unabdingbar, d.h., die Arbeitsvertragsparteien können ihn auch nicht wirksam durch abweichende individuelle Vereinbarungen unterschreiten oder beschränken. Wird der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Besonderes Augenmerk gilt hinsichtlich des Mindestlohnes den geringfügig Beschäftigten (Minijobbern), denen ebenfalls der Mindestlohn von 8,50 EUR zusteht. Zur Einhaltung der Entgeltgrenze von maximal 450,00 EUR ist zu beachten, dass bei einem Mindestlohn von 8,50 EUR je Stunde monatlich maximal 52 Arbeitsstunden geleistet werden dürfen. Ist ein fester monatlicher Entgeltbetrag vereinbart, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Stundenlohn für die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit nicht unter dem Mindestlohn liegt.
Insbesondere bei geringfügig Beschäftigten sind zudem branchenübergreifend die neuen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zu beachten, wonach jeweils der Beginn und das Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt und für Kontrollen bereitgehalten werden. Auf Verlangen der Prüfbehörden sind sie sogar am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
Diese Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten gelten außerhalb von Minijobs nur für bestimmte Branchen, wie insbesondere das Bau- und Gebäudereinigergewerbe.
Erleichterungen von den Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten sind zwischenzeitlich zwar durch entsprechende Verordnungen geschaffen worden. Diese Erleichterungen beziehen sich jedoch lediglich auf mobile Tätigkeiten, die keine Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit haben sowie auf Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt mindestens 2.958,00 EUR beträgt.
Wichtig und erwähnenswert ist schließlich ein neues Haftungsrisiko, was sich für diejenigen Unternehmen stellt, die ihre Leistungen durch Subunternehmer erbringen. Seit dem 01.01.2015 haftet jeder Auftraggeber verschuldensunabhängig für Verstöße seiner und aller in der Leistungskette weiter beauftragten Nachunternehmer im Zusammenhang mit der Mindestlohnpflicht. Es gilt daher für jeden Auftraggeber im eigenen Interesse, sein Haftungsrisiko möglichst zu minimieren, indem er insbesondere seine Vertragspartner sorgfältig auswählt und durch entsprechende Hinweise auf das Mindestlohngesetz im Vertrag sowie ggfs. durch Haftungsfreistellungsvereinbarungen die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen absichert.
Weitere Einzelheiten sind u.a. auch auf den Internetseiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) unter http://www.zdh.de/service/publikationen/flyer-und-broschueren/zdh-flyer-zum-gesetzlichen-mindestlohn.html nachzulesen.
Informationen zum Mindestlohn können auch über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingeholt werden. Das Ministerium hat eine Telefon-Hotline zum Mindestlohn eingerichtet, über die jeder Bürger, Arbeitnehmer und Unternehmer von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 20 Uhr Fragen zum Mindestlohn stellen kann. Die Mindestlohn-Hotline ist unter 030/60 28 00 28 zu erreichen.