Frau hustet in die Armbeuge
Handwerkskammer zu Köln
Symbolbild: Aus gesundheitlicher Sicht ist es besser, sich in die Armbeuge zu husten, anstatt in die Hand. Unsere Kollegin zeigt, wie es geht.

In vielen Unternehmen herrscht Unsicherheit, wie man sich angesichts des Coronavirus verhalten sollte. Hier haben wir Ihnen hilfreiche Links und Hinweise zusammengestellt.Informationen zum Coronavirus (Covid-19)

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Arbeits- und Arbeitsschutzrecht

I. Allgemeine Pflichten und Schutzmaßnahmen für Betriebsinhaber gegenüber Beschäftigten

Jedem Arbeitgeber obliegt eine generelle Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten. Im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Epidemie gehört es zur Fürsorgepflicht, dass Mitarbeiter Informationen über das Infektions- und Erkrankungsrisiko, die Einhaltung von Hygienevorschriften sowie über die Notwendigkeit etwaiger besonderer Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber erhalten.

  • Aktuelle und detaillierte Informationen zum Corona-Virus aus medizinischer Sicht, zur Ausbreitung sowie zu den empfohlenen Hygienemaßnahmen gibt es insbesondere auf den Seiten: des Robert Koch-Instituts, des Bundesgesundheitsministeriums sowie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
  • Es sollten Hygienehinweise an die Mitarbeiter ausgegeben werden. Dies kann z.B. über einen Aushang oder in Form einer im Betrieb ausgelegten schriftlichen Information in Papierform erfolgen. Informationen und Vorlagen findet man beispielsweise auf den Internetseiten der o.g. Institutionen oder direkt hier.
  • In den sanitären Einrichtungen sollte ausreichend Seife und idealerweise auch Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Allerdings ist es nicht notwendig, die Hände mit Seife zu waschen und vorher oder nachher die Hände zu desinfizieren. Eine Variante ist ausreichend.
  • In besonderen Fällen und bei Arbeitsplätzen mit erhöhter Ansteckungsgefahr auf Grund großer Nähe zu Kunden (wie z.B. im Bereich Kosmetik oder Augenoptik) kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar zu besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wie z.B. die Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken und Einweghandschuhen verpflichtet sein.
    Geht vom Arbeitnehmer der Wunsch aus, eine Atemschutzmaske zu tragen, ist nach derzeitigem Meinungsstand davon auszugehen, dass der Arbeitgeber im Zweifel und zumindest in besonderen betrieblichen Situationen einen derartigen Wunsch wohl nicht grundsätzlich ablehnen darf. Entscheidend sind jedoch die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalles.

II. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regeln für die folgenden Situationen:

  • Ein Arbeitnehmer will aus Angst vor Ansteckung der Arbeit fernbleiben
    Soweit es keine konkrete Ansteckungsgefahr im Betrieb gibt, besteht grundsätzlich für die Arbeitnehmer eine Pflicht zur Arbeitsleistung. Bei bloßer Angst vor einer Ansteckung bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin darf ein Arbeitnehmer nicht einfach zu Hause bleiben. Ein Selbstbeurlaubungsrecht oder das Recht auf einen „Coronaurlaub“ besteht nicht.
  • Gibt es Situationen, in denen ein Arbeitgeber die Beschäftigten von der Arbeit freistellen muss?
    Für den Fall, dass der Verdacht einer konkreten Ansteckungsgefahr im Betrieb besteht, weil beispielsweise ein Arbeitnehmer Kontakt mit einer infizierten Person hatte oder aus einem Risikogebiet (nach der Definition des Robert Koch Institutes (rki) sind dies  Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch nach Indikatoren wie u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der täglich gemeldeten Fallzahlen, Maßnahmen wie  Quarantäne ganzer Städte oder Gebiete,  vermutet werden kann. Die Situation wird jeden Tag neu bewertet und auf den Seiten des rki veröffentlicht) zurückgekehrt ist, gilt Folgendes:

    Eine solche Situation kann – je nach den konkreten Umständen und je nach Art und Dichte der bestehenden Arbeitskontakte – den Arbeitgeber hinsichtlich seiner ihm obliegenden Fürsorgepflicht  berechtigen und  verpflichten, nicht nur den Beschäftigten, von dem eine Ansteckungsgefahr ausgehen könnte, sondern auch die übrigen Beschäftigten von der Arbeit freizustellen – zumindest bis die tatsächlichen Umstände und Ansteckungsgefahrensituation geklärt sind.

    Je nach Umständen des Einzelfalles jedoch immer unter sorgfältiger Abwägung der wechselseitigen Interessen, kann  der Arbeitgeber beispielsweise auch  berechtigt sein, einen von einer Reise zurückgekehrten Arbeitnehmer nach den Umständen zu Ansteckungsrisiken zu befragen oder sogar eine betriebsärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers anordnen, um  seiner Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern gerecht zu werden.

III. Entgeltansprüche – wer trägt das Lohnrisiko, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten ohne behördlichen Zwang freistellt?

Die freigestellten Arbeitnehmer behalten bei einer vom Arbeitgeber selbst veranlassten Freistellung ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Gesetzgeber bewertet dies als Fall des sog. Betriebsrisikos. Auf Überstundenkonten oder Urlaubsansprüche darf der Arbeitgeber nicht einseitig zurückgreifen; Urlaub oder der Abbau von Überstunden sind nur auf Antrag bzw. mit Einverständnis des Arbeitnehmers möglich.

  • Gesundheitsbehördliche Maßnahmen und wer trägt das Lohnrisiko?
    Erkrankt ein Arbeitnehmer am Coronavirus ist diese Infektion meldepflichtig und die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde kann zur Verhinderung und Ausbreitung der Krankheit nach den Regelungen des hier einschlägigen Infektionsschutzgesetzes (IfSG ) sowohl gegenüber dem Erkrankten, als auch gegenüber betroffenen anderen Personen Maßnahmen, wie z.B.  ein berufliches Beschäftigungsverbot und /oder eine Quarantäne verhängen. Möglich sind sogar auch vorrübergehende Betriebsschließungen.
  • Entgeltansprüche  bei behördlichen Tätigkeitsverboten und Quarantänen
    Für einen am Coronavirus Erkrankten gelten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zunächst die normalen Regeln der Entgeltfortzahlung. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber für einen Zeitraum von sechs Wochen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besitzt; anschließend erhält der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Krankengeld.
    Ist zugleich durch die Gesundheitsbehörde ein Beschäftigungsverbot für diesen Erkrankten angeordnet worden, gibt es jedoch einen Anspruch auf Entschädigung vom Staat.
    Der Entschädigungsanspruch wird während der ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall bemessen, danach in Höhe eines zu gewährenden Krankengeldes. Der Arbeitgeber hat bezüglich der Entschädigungsleistung - jedoch längstens für sechs Wochen - zunächst in Vorleistung zu treten. Auf Antrag (!) werden ihm dann die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.
    Verhängt die Gesundheitsbehörde gegenüber den übrigen Beschäftigten des Betriebes eine Quarantäne sowie ein Tätigkeitsverbot haben diese - solange sie nicht selber arbeitsunfähig erkrankt sind, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltFG). Aber auch für die Verdienstausfälle dieser Arbeitnehmer bestehen Entschädigungsansprüche, die der Arbeitgeber zunächst verauslagen muss, bevor er Erstattung beantragen kann.

    Wer muss wo den Antrag stellen?
    Den Erstattungsantrag hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu stellen.
    Zuständig für die Anträge auf Entschädigung sind in NRW die Landschafts-verbände. Für die Mitgliedsbetriebe unseres Kammerbezirkes wäre dies der Landschaftsverband Rheinland (LVR)
    Die Anträge sind schriftlich und innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bzw. der Absonderung oder des Tätigkeitsverbotes zu stellen
    Download Antragsformular


Verdienstausfall für Selbständige/Betriebsinhaber

Auch für den Betriebsinhaber gibt es staatliche Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn er wegen einer Coronaerkrankung oder eines Verdachtes einer Infektion nicht arbeiten kann oder wegen eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Quarantäne nicht darf. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Gewinn, der im Steuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr festgestellt wurde.
Der Antrag ist beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) zu stellen.

Download Antrag Entschädigung Selbstständige



Auslandsreisen und Entsendungen

 Leitfaden zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen
 Länderinformationen des Auswärtigen Amtes



Hygiene und Infektionsschutz

Hinweise des Robert-Koch-Instituts: www.infektionsschutz.de



Kreditsicherheiten

Aufgrund des Coronavirus kann es bei einigen Handwerksbetrieben möglicherweise zu Lieferengpässen oder anderweitigen Ausfällen kommen. Unter Umständen können Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Sollten zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften besichern.

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann in wenigen Minuten und sicher über das  Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden.  Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken



Kurzarbeitergeld

 Bundesagentur für Arbeit: Bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich.



Quarantäne

 Deutsches Handwerksblatt: Die wichtigsten rechtlichen Fragen zur Quarantäne



Verdachtsfall im Betrieb oder bei infizierten Beschäftigten

Wenn bei Beschäftigten im Betrieb - bei entsprechender Risikosachlage (Kontakt zu einem nachweislich Corona-Erkranktem oder Aufenthalt in einem Risikogebiet) - Symptome einer Covid-19-Erkrankung auftreten, sollten Arbeitgeber veranlassen, dass der oder die Beschäftigte die Frage einer Corona-Erkrankung über den Hausarzt abklären lässt.

Die Kontaktdaten Ihres zuständigen Gesundheitsamtes können Sie zudem beispielsweise über die  Datenbank des Robert-Koch-Instituts abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert Sie die Behörde unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben. Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.

In § 56 "Entschädigung" des Infektionsschutzgesetzes ("Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen") ist die Entschädigung für einen eventuellen Verdienstausfall der unter Quarantäne gestellten Beschäftigten geregelt.