Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Lehrlingsrolle
Jeder Ausbildungsvertrag muss gemäß § 29 HwO von der Handwerkskammer auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden. Ordnungsgemäße Verträge werden in die Lehrlingsrolle eingetragen. Ohne Eintrag ist eine Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 HwO und § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) bzw. zur gestreckten Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 oder Teil 2 (§ 36 a HwO und § 44 BBiG) nicht möglich.
Sie haben Fragen zum Inhalt der Verträge, wie z. B.
- genaue Berufsbezeichnung
- Ausbildungsdauer
- Dauer der Probezeit
- Vergütung
- wöchentliche Arbeitszeit
- Urlaub
- Verkürzungs- und Anrechnungsmöglichkeiten
- Verlängerung der Ausbildungszeit
unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.