NRW-Soforthilfe 2020
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE)

NRW-CORONA-SOFORTHILFE 2020: WICHTIGE INFOS ZUM NEUEN RÜCKMELDEVERFAHREN

Seit dem 29. Oktober 2024 läuft ein neues Rückmeldeverfahren für die NRW-Soforthilfe 2020, was bei vielen Unternehmen Fragen aufwirft – insbesondere, weil es bereits in der Vergangenheit ein Rückmeldeverfahren gab und viele Betroffene nicht wissen, ob das neue Rückmeldeverfahren für sie überhaupt relevant ist. Per Mail oder Post werden derzeit Empfänger/-innen der Soforthilfe aufgefordert, ihre Rückmeldung abzugeben. Hierzu die wichtigsten Fakten:

1. Warum ein neues Rückmeldevefahren?
Das neue Rückmeldeverfahren resultiert aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17. März 2023, in dem das Gericht das damalige Rückmeldeverfahren bezüglich der NRW-Soforthilfe 2020 zwar für rechtswidrig befunden, aber auch klargestellt hatte, dass die NRW-Soforthilfe 2020 nur vorläufig bewilligt wurde und das Land berechtigt ist, in einem angepassten Verfahren deren Höhe in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und nicht zweckentsprechend verwendete Soforthilfe-Mittel zurückzufordern. Besonders bemängelte das OVG NRW, dass im Rahmen des alten Rückmeldeverfahrens lediglich ein Gesamtsaldo der Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Bewilligungszeitraum abgefragt wurde. Die im alten Rückmeldeverfahren zugrunde gelegten Kriterien zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses wurden als rechtswidrig eingestuft.

2. Wer ist vom neuen Rückmeldeverfahren betroffen?
Betroffen sind nur Soforthilfe-Empfänger/-innen, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist. Darunter fallen die, 

  • die bisher noch keine Rückmeldung abgegeben haben;
  • die ihren Liquiditätsengpass über das alte Rückmeldeverfahren zwar angegeben hatten, aber keinen Schlussbescheid erhalten und/oder noch nicht vollständig zurückgezahlt haben;
  • oder schließlich diejenigen, die gegen ihren Schlussbescheid Klage erhoben haben und dieser im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wurde.

Im letztgenannten Fall ist die Rückmeldung erneut vorzunehmen, da gerichtlich entschieden wurde, dass die im alten Rückmeldeverfahren zugrunde gelegten Kriterien zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses rechtswidrig waren.

Dieser vorgenannte Kreis wird seit 29. Oktober 2024 von der Bezirksregierung per E-Mail oder Post aufgefordert, die Rückmeldung bis zum 26. Februar 2025 abzugeben. Erfolgt diese bis dahin nicht, geht die Bewilligungsstelle davon aus, dass im Förderzeitraum kein Liquiditätsengpass vorlag und die Soforthilfe nicht zweckentsprechend benötigt wurde. Der gesamte ausgezahlte Betrag wird dann zurückgefordert. Dies gilt übrigens auch dann, wenn man sich im Rahmen des alten Rückmeldeverfahrens bereits zurückgemeldet und Angaben zu coronabedingten Liquiditätsengpässen gemacht hat. Es empfiehlt sich daher, die Rückmeldeaufforderungen nicht einfach zu ignorieren! Alle anderen, deren Verfahren bereits vollständig abgeschlossen ist, müssen sich nicht an dem neuen Rückmeldeverfahren beteiligen, werden grundsätzlich aber auch erst gar nicht seitens der Bezirksregierung kontaktiert bzw. zur Teilnahme aufgefordert. Das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium hat auf seiner Website zu diesem neuen Rückmeldeverfahren ausführliche Informationen in seinen FAQs eingestellt. Hier sind auch noch einmal ausdrücklich alle Konstellationen aufgeführt, wann ein Verfahren im Sinne dieses neuen Rückmeldeverfahrens bereits abgeschlossen ist. wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.

Ansprechpartner sind Frau RA'in Sabine Schönewald, Tel. 0221-2022 210 bzw. E-Mail sabine.schoenewald@hwk-koeln.de 
und die kaufmännische Unternehmensberatung, Tel. 0221-2022 346 bzw. E-Mail unternehmensberatung@hwk-koeln.de