Was gilt aktuell für Friseure, Kosmetiker und Fußpfleger?
Neue Hygiene- und Arbeitsschutzstandards für Friseure, Kosmetiker und Fußpfleger
Seit Montag, den 11. Mai dürfen zusätzlich zu den Friseuren auch Kosmetiker und Fußpflegern in NRW ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen und handwerkliche Leistungen erbringen - allerdings nur unter Beachtung von Auflagen insbesondere zur Hygiene, Schutzvorkehrungen sowie der Pflicht, die Kontaktdaten der Kunden sowie die Zeiten des Aufenthaltes in den Geschäftsräumen zu dokumentieren. Alle Regeln gelten gleichermaßen für mobile Leistungen in den Räumlichkeiten des Kunden.
I. Friseure
Die wichtigsten Fakten u. Regeln für die Wiedereröffnung:
- Mund-Nasen-Bedeckungen für Kunden und Beschäftigte; Einweghandschuhe für Beschäftigte
+++ neu seit 15.06.2020: Die grds. verpflichtende textile Mund-Nase-Bedeckung kann für Inhaber und Beschäftigte (nicht für Kunden) auch bei Beeinträchtigungen (Atemprobleme bei höheren Temperaturen etc.) durch ein Gesichtsvisier ersetzt werden; - bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen der Kunde keine Mund-Nase-Bedeckung tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik, Make up, Rasur- und Bartpflege) ist eine spezielle Maske (mindestens Schutzklasse FFP-2, KN95 od. N95) mit zusätzlichem Schutz durch Schutzbrille oder Gesichtsschild erforderlich;
- Einhaltung Mindestabstand von 1,5 m (ggfs. zuzüglich Bewegungsraum);
- Beachtung Hygiene- und Schutzregeln und Information der Kunden u. Beschäftigten;
- Zutrittsverbote für Kunden u. Beschäftigte mit Fieber und/oder Atemwegsinfektion;
- +++ neu seit 30.05.2020: Bewirtung und Zeitschriftenauslage ist wieder möglich unter Beachtung best. Hygieneregeln
(Bewirtung: Reinigung Geschirr mit mindestens 60 °C und für Milch und Zucker etc. keine offenen Gefäße erlaubt;
Zeitschriftenauslage nur zulässig wenn beim Lesen Mund-Nase-Bedeckung getragen wird und Hände vor und nach dem Anfassen desinfiziert oder gewaschen werden; - +++ neu seit 15.06.2020: Fönen durch den Kunden selbst ist wieder erlaubt (Hygienemaßnahmen - Desinfektion Fön, Bürsten etc. sind zu beachten;
- +++ neu seit 15.07.2020: Die Haarwäsche vor Farbbehandlung ist nicht mehr obligatorisch, wenn und soweit Einweghandschuhe getragen werden;
- obligatorisches Haarewaschen vor Leistungserbringung;
- Dokumentationspflicht bezgl. der Kunden-Kontaktdaten sowie Zeitdaten des Aufenthaltes im Salon
(Aufbewahrungspflicht für mindestens 4 Wochen)
Eine Einverständniserklärung des Kunden sowie die Dokumentation der Kundenkontaktdaten zur Ermöglichung einer etwaigen Verfolgung von Infektionsketten ist unbedingt zu beachten und für Prüfzwecke durch die Ordnungsbehörde mindestens 4 Wochen lang griffbereit vorzuhalten.
Eine Arbeitshilfe für die Dokumentation finden Sie hier:
Die vollständigen Informationen und speziellen Regeln zu für die Tätigkeit der Friseure finden sich in dieser Anlage zur CoronaSchutz VO in der ab dem 16. September 2020 gültigen Fassung.
Die dort geregelten Hygiene –und Infektionsschutzstandards gelten ergänzend zu den Arbeitsschutzstandards, die die für die Friseure zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst u. Wohlfahrtspflege (BGW) als SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk herausgegeben hat. Diese sind als Vorgaben zum Arbeitsschutzrecht ebenfalls verbindlich und insoweit von jedem Friseurbetrieb bei Wiedereröffnung zu beachten.
Weitgehend sind die Regelungen in den beiden vorgenannten Regelungswerken inhaltlich identisch; soweit dies nicht der Fall ist, gilt derzeit die Empfehlung, sich im Zweifel nach der „strengeren“ Regel zu richten.
Planungs- und Arbeitshilfen incl. Hautschutz- und Händehygieneplan rund um den Friseurbetrieb in Coronazeiten hält die Berufsgenossenschaft (BGW) für Sie bereit unter:
https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Friseure-Corona-Arbeitsschutzstandard.html
Downloads
BGWinfo: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk (256kB)
Arbeitshilfe für die Dokumentation der Kunden-Kontaktdaten (19kB)
II. Kosmetiker
Die wichtigsten Fakten u. Regeln für die Wiedereröffnung ab dem 11. Mai 2020:
Grundsätzlich sind jetzt wieder alle kosmetischen Behandlungen erlaubt. Seit dem 20.05.2020 sind auch Behandlungen wie z.B. Permanent Make up, Microneedling und Microblading wieder erlaubt.
- Obligatorisch: Mund-Nasen-Bedeckungen für Kunden und Kosmetiker*innen ; Einweghandschuhe obligatorisch für Kosmetiker*innen bis zum Abschluss der Behandlung
- bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen der Kunde keine Mund-Nase-Bedeckung tragen kann (z.B. Hautpflege, Gesichtsenthaarung, Make up ect.), gilt eine spezielle Maskenpflicht (mindestens FFP-2, KN95 od. N95) mit zusätzlichem Schutz durch Schutzbrille oder Gesichtsschild
- Einhaltung Mindestabstand von 1,5 m (ggfs. zuzügl. Bewegungsraum)
- Beachtung Hygiene- und Schutzregeln und Information der Kunden u. Beschäftigten
- Zutrittsverbote für Kunden u. Beschäftigte mit Fieber und/oder Atemwegsinfektion
- +++ neu seit 30.05.2020: Bewirtung ist wieder möglich unter Beachtung best. Hygieneregeln (Reinigung Geschirr mit mindestens 60 °C und für Milch und Zucker etc. keine offenen Gefäße erlaubt)
- Dokumentationspflicht der Kunden-Kontaktdaten sowie Zeitdaten des Aufenthaltes im Kosmetikstudio
(Aufbewahrungspflicht für mindestens 4 Wochen)
Eine Einverständniserklärung des Kunden sowie die Dokumentation der Kundendaten zur Ermöglichung einer etwaigen Verfolgung von Infektionsketten ist unbedingt zu beachten und für Prüfzwecke durch die Ordnungsbehörde griffbereit vorzuhalten.
Eine Arbeitshilfe für die Dokumentation finden Sie hier:
Die vollständigen Informationen und speziellen Regeln für Kosmetikbetriebe finden sich in dieser Anlage zur CoronaSchutz VO in der ab dem 16. September 2020 gültigen Fassung.
Die dort geregelten Hygiene –und Infektionsschutzstandards gelten ergänzend zu den Arbeitsschutzstandards, die die für die Kosmetiker zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst u. Wohlfahrtspflege (BGW) als SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandards für Kosmetikstudios herausgegeben hat. Diese sind als Vorgaben zum Arbeitsschutzrecht ebenfalls verbindlich und insoweit von jedem Kosmetikbetrieb bei Wiedereröffnung zu beachten.
Weitgehend sind die Regelungen in den beiden vorgenannten Regelungswerken inhaltlich identisch; soweit dies nicht der Fall ist, gilt derzeit die Empfehlung, sich im Zweifel nach der „strengeren“ Regel zu richten.
Downloads
Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchutzVO NRW in der ab 16.09.2020 gültigen Fassung
BGWinfo: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für Kosmetikstudios
Arbeitshilfe für die Dokumentation der Kunden-Kontaktdaten
III. Fußpflege
Die wichtigsten Fakten u. Regeln für die Wiedereröffnung:
- Mund-Nasen-Bedeckungen für Kunden und Beschäftigte; obligatorisch Einweghandschuhe für Behandler während gesamter Behandlungszeit
- Einhaltung Mindestabstand von 1,5 m; ggfs. zuzüglich Bewegungsraum bei gleichzeitig besetzten Arbeitsplätzen ohne räumliche Trennwand
- Beachtung Hygiene- und Schutzregeln und Information der Kunden u. Beschäftigten
- Zutrittsverbote für Kunden u. Beschäftigte mit Fieber und/oder Atemwegsinfektion
- Keine gleichzeitige Anwesenheit von Kunden im Wartebereich; Zeitschriftenauslage und Bewirtung ist verboten
- keine Gerätenutzung durch Kunden selbst
- obligatorisches Waschen oder Desinfizieren der Füße vor Leistungserbringung
- Einverständnis Kunde und Dokumentation der Kunden-Kontaktdaten sowie Zeitdaten des Aufenthaltes im Geschäfts-/behandlungsraum
Eine Einverständniserklärung des Kunden sowie die Dokumentation der Kundendaten zur Ermöglichung einer etwaigen Verfolgung von Infektionsketten ist unbedingt zu beachten und für Prüfzwecke durch die Ordnungsbehörde griffbereit vorzuhalten.
Eine Arbeitshilfe für die Dokumentation finden Sie hier:
Die vollständigen Informationen und speziellen Regeln für die Tätigkeit der Fußpflege (Hygiene- u. Infektionsschutzstandards) finden sich in dieser Anlage zur CoronaSchutz VO in der ab dem 16. September 2020 gültigen Fassung.
Hierzu ergänzend sind ggfs. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw. Hygiene wie z.B. aus dem Arbeitsschutzrecht (branchenspezifische Vorgaben der BG etc.) zu beachten. Darüberhinaus ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene- Verordnung) des Landes NRW in der geltenden Fassung zu beachten.