Bauhandwerker haben Recht auf Grundbucheinsicht
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat eine für Handwerker mit offenen Forderungen gegen ihre Auftraggeber wichtige Entscheidung getroffen. Danach ist ein Bauhandwerker zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Bauvertrag berechtigt, Einsicht in das betreffende Grundstück des Bauherrn im Grundbuch zu nehmen. Eine Einsichtnahme über das Bestandsverzeichnis und Abteilung I hinaus könne unter Abwägung der Interessen im Einzelfall sogar dann in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks ist.
Im entschiedenen Fall hatte ein Bauhandwerker Leistungen auf Grund eines mit einer Familie A. geschlossenen Vertrages erbracht. Wegen offener Forderungen beabsichtigte er zur Sicherung den Eintrag einer Sicherungshypothek und forderte hierzu einen Grundbuchauszug beim Grundbuchamt an. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Eigentumsverhältnisse nunmehr anders dargestellt hatten als ursprünglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Ausführungsarbeiten und nunmehr als Eigentümerin eine Familie A. als KG eingetragen war, beantragte er zur Klärung seiner rechtlichen Position und Ansprüche einen weitergehen Grundbuchauszug, der sich auf einen Vertrag zur Auflassung sowie auf einen dazugehörigen Gesellschaftsvertrages erstreckte. Diesen weitergehenden Grundbuchauszug verweigerte ihm das Grundbuchamt. Zu Unrecht: Das Gericht sah in der weitergehenden Einsichtnahme des Bauhandwerkers ein berechtigtes Interesse, auch wenn dieses rein wirtschaftlicher Art sei und zur Vorbereitung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek diene.
(OLG München, Beschl. v. 09.02.2015 - 34 Wx 43/15)
RAin S. Schönewald, 25.06.2015