Wie mit unbefristeten Bürgschaften nach Verjährung umgehen?
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) ist ein Auftraggeber zur Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft verpflichtet, wenn die Gewährleistungsansprüche verjährt sind. Dies hatte der BGH nunmehr in Abkehr seiner bisherigen Rechtsauffassung jedenfalls für den Anwendungsbereich der VOB entschieden.
Eine Gewährleistungsbürgschaft ist zurückzugeben, wenn der Sicherungszweck weggefallen ist, was nach Ansicht des BGH jedenfalls regelmäßig dann der Fall ist, wenn Mängelansprüche wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. Dies gelte jedenfalls für alle Fälle, in denen kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde und es soll auch nicht darauf ankommen, ob es sich bei der abgegebenen Bürgschaft um eine unbefristete handelt.
(BGH, Urt. v. 09.07.2015 - VII ZR 5/15)
Tipp: Ist kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart und sind innerhalb des zweijährigen Sicherungszeitraumes (gem. § 17 Nr. 8 Ziff. 2. VOB/B) keine Mängelansprüche geltend gemacht worden, so kann jedem Werkunternehmer nur geraten werden, bereits unmittelbar nach Ablauf des Sicherungszeitraumes die gestellte Gewährleistungsbürgschaft zurückzufordern. Denn nach Ablauf des Sicherungszeitraumes festgestellte und gerügte Mängel werden – unabhängig davon, ob eine 4 bzw. 5-jährige Gewährleistungsfrist besteht – nicht mehr von der Gewährleistungsbürgschaft gesichert.
RAin S. Schönewald, 05.11.2015