Kein Fertigstellungstermin vereinbart -was gilt?

Nicht immer vereinbaren die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen konkreten Fertigstellungstermin für die zu erbringenden Leistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vertragsparteien sich in solchen Fällen in einem rechtsfreien Raum befinden und grenzenlose Freiheiten besitzen, was den  Zeitpunkt der Leistungserbringung angeht. Vielmehr gelten die  folgenden  Grundsätze,  die kürzlich  das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf  in einer Entscheidung herausgestellt hat:

Enthält ein Bauvertrag keine bestimmte oder bestimmbare (bzw. eine unwirksame) Frist, kommt die gesetzliche Regelung des § 271 BGB zur Anwendung, nach dem eine Leistung sofort zu bewirken ist, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung (im Sinne der Fälligkeit der Leistung) kommt es darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin im Streitfall darlegen und ggf. beweisen.

(so: OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2016 - 22 U 54/16-)

Für den Unternehmer heißt dies also, dass er im Zweifel sofort mit der Leistung beginnen und diese zügig zu Ende bringen muss. Dies bedeutet zwar außerhalb von eilbedürftigen Maßnahmen  grundsätzlich keine Verpflichtung des Unternehmers, alles andere "stehen und liegen zu lassen" und  zur ununterbrochenen Ableistung nur dieses einen Auftrages. Jedoch längere  Pausen, die beispielsweise durch die zwischenzeitliche  Erledigung anderer Aufträge entstehen,  dürften mit einer zügigen Leistungserbringung  allerdings grundsätzlich nicht mehr in Einklang zu bringen sein. 

In Verzug mit der Erbringung der  vertraglich geschuldeten Leistungen und der sich daraus ergebenden  Pflicht zum Ersatz des Verzögerungsschaden

sowie zur Zahlung der Verzugszinsen gerät der Unternehmer allerdings grundsätzlich erst, wenn  ihm der Auftraggeber eine entsprechende Fertigstellungsfrist gesetzt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte die zügige Fertigstellung des Auftrages dann jedoch nicht mehr „auf die leichte Schulter“ genommen werden.