1. Juli 2017: Verzugszins bleibt und Pfändungsfreigrenzen steigen

Verzugszins: Die Bundesbank hat den ab 01.Juli geltenden Basiszinssatz mit -0,88 % bekanntgegeben, der damit zum wiederholten Male unverändert auf einem Negativwert verbleibt. Die Höhe der Verzugszinsen, die sich an diesem Basiszins orientieren, betragen nunmehr bei Rechtsgeschäften, bei denen ein privater Verbraucher beteiligt ist, nach wie vor 4,12 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Sind an einem Rechtsgeschäft ausschließlich Unternehmer beteiligt, beträgt der Verzugszins 8,12 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Rechtsgeschäfte, die seit dem 29.07.2014 abgeschlossen wurden). Im Verzugsfall kann der Gläubiger zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro vom Schuldner verlangen, solange dieser kein Verbraucher ist. Privatpersonen, die Gläubiger einer Geldforderung sind, steht diese Pauschale gegenüber Unternehmern ebenfalls zu, wenn diese sich im Verzug befinden. Dies gilt selbst dann, wenn Vereinbarungen getroffen wurden, die diese Pauschale ausschließen; derartige Vereinbarungen sind nämlich unwirksam (§ 288 Abs. 5, 6 BGB). Zur Berechnung des Verzugszinses geben zahlreiche Zinsrechner im Internet eine gute Hilfe; zum Beispiel unter: http://basiszinssatz.info/.  

Pfändungsfreigrenzen: Seit dem 1. Juli gelten neue, höhere Pfändungsfreigrenzen. Pfändungsfreigrenzen bestimmen den Teil des monatlichen Nettoeinkommens, der pfändungsfrei ist und dem Zugriff von Gläubigern zur Befriedigung ihrer vollstreckbaren Forderungen entzogen bleibt, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt trotz Überschuldung noch bestreiten kann. Doch was haben Arbeitgeber mit diesen Pfändungsfreigrenzen zu tun? Unter Umständen eine Menge: Wenn Gläubiger im Besitz eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Gericht sind und eine Geldforderung gegen Arbeitnehmer per Gehaltspfändung eintreiben, werden Arbeitgeber zu sog. Drittschuldnern. Sie sind verpflichtet, einen Teil des Mitarbeitereinkommens einzubehalten und direkt an den Gläubiger weiterzuleiten. Bevor jedoch Teile des Gehaltes an den Gläubiger ausgekehrt werden, sollte der Arbeitgeber das pfändbare Netto-Einkommen genau ermitteln. Denn: zweigt er zuviel vom Gehalt ab, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig; überweist er dem Gläubiger hingegen zu wenig, kann dieser von ihm Schadenersatz fordern. Welche Pfändungsfrei-grenzen gelten, hängt von zwei Faktoren ab: zum einen von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen und zum anderen von der Höhe des Nettoeinkommens. Ab dem 01.07.2017 beträgt die absolute Pfändungsfreigrenze

  • 1.133,80 Euro für Einzelpersonen ohne weitere Unterhaltsverpflichtung
  • Für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um 426,71 Euro monatlich.
  • Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag um je 237,73 Euro monatlich. Weitere Informationen sowie einen Rechner für die Pfändungsfreigrenzen hält u.a. das Ministerium der Justiz in NRW auf der folgenden Internetseite bereit: https://www.justiz.nrw.de/BS/broschueren_hilfen/freibetrag/index.php
Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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