Abdichtung beauftragt heißt vollständige Wasserundurchlässigkeit geschuldet
Wird ein Unternehmer mit einer Abdichtung einer Terrasse beauftragt, schuldet er die Herbeiführung eines Zustandes, der ausschließt, dass (Regen-)Wasser über die Terrasse oder durch sie in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell mit Urteil vom 07.02.2019 (Aktenz.: VII ZR 274/17) entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall war ein Bauunternehmer mit der Abdichtung einer Terrasse in einer bestimmten Ausführung beauftragt, die von Betonmauern umgeben ist und sich über einem Hobbyraum im Keller befindet. An den angrenzenden Wänden zur Terrasse zeigte sich Feuchtigkeit, die der Kläger auf eine mangelhafte Abdichtung der Terrasse zurückführte und dies gegenüber dem Bauunternehmer rügte. Dieser wies das Mangelbeseitigungsverlangen jedoch als unbegründet zurück, so dass der Auftraggeber schließlich seine Nacherfüllungsansprüche einklagte. Mit Erfolg, denn das Gericht befand die Abdichtung als mangelhaft, weil die Werkleistung nicht die vereinbarte bzw. die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion erfüllt habe. Unter Anwendung der Grundsätze zum sog. funktionalen Mangelbegriff sei nach Ansicht des BGH die vollständige Wasserundurchlässigkeit der Terrasse als vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung des Auftrages zur Abdichtung anzusehen. Der Unternehmer schuldete damit eine Nacherfüllung (Nachbesserung), obwohl ihm ein konkreter Ausführungsfehler der einzelnen Abdichtungsschritte nicht nachgewiesen werden konnte.
Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass es nicht allein auf die Einhaltung einer vereinbarten Ausführungsart ankomme; entscheidend ist allein, dass im Ergebnis insgesamt eine zweckentsprechende und funktionstaugliche Werkleistung, wie hier eine vollständig dichte und wasserundurchlässige Terrasse, erbracht wird.