Abrechnung nach gekündigtem Pauschalpreisvertrags
Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, führt dies unweigerlich zur Frage, wie die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgerechnet wird. Im Unterschied zu einem gekündigten Einheitspreisvertrag, bei dem der Werkunternehmer seinen Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen und den festgestellten Massen abrechnen kann, ist die Abrechnung bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag erheblich schwieriger: Für die erbrachte Leistung muss erst einmal der Wert der Teilleistung aus dem Pauschalpreis ermittelt werden. Zu der Frage, welche Anforderungen an eine solche Abrechnung zu stellen sind, hatte sich das OLG Oldenburg (Urteil vom 23.05.2023 - 2 U 195/22) beschäftigt.
In dem von dem OLG zu entscheidenden Fall begehrte der Unternehmer nach der Kündigung des Werkvertrags den restlichen Werklohn. Der Vertrag sah einen nicht weiter aufgegliederten Pauschalpreis vor und zum Zeitpunkt der Kündigung waren noch nicht alle vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht.
Der Kernpunkt des Urteils betraf die Frage, wie die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu berechnen ist. Hierbei stellte das Gericht fest, dass der Besteller (Auftraggeber) dem Unternehmer eine Vergütung schuldet, die dem Wert der bis zur Kündigung erbrachten Leistung entspricht. Die Berechnung der erbrachten Leistungen habe regelmäßig in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst müssen seitens des Werkunternehmers die erbrachten Leistungen klar dargelegt und von den nicht ausgeführten abgegrenzt werden, damit der Besteller in die Lage versetzt wird, die inhaltliche Richtigkeit überprüfen zu können. Sinn und Zweck dieser Anforderungen an die Abrechnung ist, dass der Unternehmer seine Leistungen nicht beliebig bewerten und dadurch (ungerechtfertigte) Vorteile erlangt.
Bei einem Pauschalpreisvertrag muss der Unternehmer sodann die Höhe der Vergütung für erbrachte Leistungen im Verhältnis zum Wert der gesamten vereinbarten Leistung berechnen. Fehlen dem Unternehmer Anhaltspunkte zur Bewertung der erbrachten Leistungen, muss er nachträglich im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen zu bewerten sind. In diesem Zusammenhang kann eine ausreichend aufgegliederte und auf einzelne Gewerke bezogene Aufstellung bereits ausreichen, welche die Gesamtkosten bei vollständiger Fertigstellung darlegt und den Kosten gegenüberstellt, die tatsächlich entstanden sind.
Das Gericht betonte allerdings, dass eine detaillierte Aufschlüsselung der Gesamtleistungen in Einzelleistungen dann nicht erforderlich ist, wenn nur noch geringwertige Restleistungen ausstehen. In solchen Fällen kann der Unternehmer auch auf Basis der Fertigstellungskosten des Bestellers abrechnen, sofern dem Besteller dadurch kein Nachteil entsteht. Fertigstellungskosten sind solche Kosten, die an einen Drittunternehmer für die Fertigstellung der Restleistungen zu entrichten sind. Diese werden von der in dem Pauschalpreisvertrag vereinbarten Vergütung abgezogen.
Fazit: Bei Pauschalpreisverträgen ist zu empfehlen, die bereits erbrachten Leistungen laufend und ausreichend detailliert zu dokumentieren, damit im Fall einer Kündigung dargelegt werden kann, welche Leistungen bereits erbracht wurden und wie diese im Verhältnis zur gesamt vereinbarten Leistung stehen. Hierfür wäre es u.U. auch ratsam, sämtliche Kalkulationen, die dem Pauschalpreisvertrag zugrunde liegen, aufzubewahren. Die sorgfältige Dokumentation trägt dazu bei, den Abrechnungsprozess nach einer Kündigung einwandfrei durchführen zu können.