Achtung: Arbeitsverträge seit August 2022 nur noch schriftlich und mit mehr Pflichtangaben! Bei Verstoß drohen Bußgelder bis 2000 Euro

Durch die Neufassung des sog. Nachweisgesetzes werden seit August 2022 die Bedingungen für die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen verschärft. Schon bisher galt für Arbeitgeber die Verpflichtung, den Beschäftigten spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen.

Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01.08.2022 wurde der bisherige Katalog des Nachweisgesetzes um zusätzliche Pflichtangaben erweitert und der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten bereits am ersten Arbeitstag eine in Schriftform (also in Papierform mit Unterschriften) abgefasste Niederschrift mit Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Namen, Anschriften, Entgelt und Arbeitszeit auszuhändigen. Weitere Angaben sind spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erforderlich (z.B. Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Dauer der Probezeit). Für die übrigen Angaben hat der Arbeitgeber insgesamt einen Monat Zeit.  Weil ein gestückelter Nachweis in Etappen nicht sehr praktikabel ist, bietet es sich an, dem Beschäftigten bereits am ersten Arbeitstag einen vollständigen schriftlichen Nachweis über die vereinbarten Arbeitsbedingungen zu übergeben.

Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.08.2022 bestanden haben, muss der Arbeitgeber nicht eigeninitativ, sondern erst auf Verlangen des Beschäftigten diesem eine Niederschrift mit den erforderlichen Angaben zu den Arbeitsbedingungen aushändigen.

Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses müssen künftig bereits an dem Tag mitgeteilt werden, an dem sie wirksam werden.

Bei Verstoß gegen die neuen Pflichten kann es ab jetzt teuer werden - es drohen Bußgelder bis 2.000 Euro.

Und hier die neuen, zusätzlichen Pflichtangaben im Überblick:
  • geplante Dauer und Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen;
  • die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, sofern vereinbart;
  • die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart;
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Entgelts einschließlich aller Vergütungsbestandteile (wie Vergütung für Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen), sind jeweils getrennt und unter Angabe der Fälligkeit und Art der Auszahlung anzugeben;
  • die Möglichkeit der Anordnung und deren Voraussetzungen von Überstunden;
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen;
  • die vereinbarte Arbeitszeit und bei einer Teilzeitbeschäftigung die Mindestanzahl der zu vergütenden Stunden und die Lage der Arbeitszeit;
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf (Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen der Erbringung der Stunden und die Mitteilungsfrist), falls diese vereinbart ist;
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes;
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird;
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;
  • ein Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Für den Abschluss aller neuen Arbeitsverhältnisse wird unbedingt empfohlen, diese neuen Pflichtangaben und -vorgaben für den Nachweis an den Arbeitnehmer zu beachten.  Einzelheiten der Vorgaben an den neuen Nachweis und insbesondere der Umfang der Erläuterungen sind noch umstritten; hierzu bleiben klarstellende Hinweise der Rechtsprechung abzuwarten.

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