Achtung: Bauunternehmer haften für Werbeversprechen!
In Werbeprospekten getätigte Äußerungen zur Beschaffenheit von Baumaterialien und Bauleistungen binden den Unternehmer genauso wie den Verkäufer von Waren. Werbeaussagen können eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung begründen.
Diese Klarstellungen traf kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein Bauunternehmer eine Kellerabdichtung anbot und in diesem Rahmen dem Kunden auch ein Prospekt überreichte, in dem es hieß: „Die Patentlösung für trockene Keller – Wirkungsvoll. Wasserdicht. Werterhaltend.”, “Wasser dringt nicht mehr ein”, “Effiziente Abdichtung” und „Dauerhaftigkeit der Maßnahme“. Nach den sodann vereinbarten und ausgeführten Abdichtungsarbeiten war der Keller noch immer feucht und der Auftraggeber verlangte zunächst Mängelbeseitigung und schließlich nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag die Rückerstattung des gezahlten Werklohns. Der Bauunternehmer weigerte sich mit der Begründung, er habe nur eine Abdichtung der Hohlkehle gegen drückendes Grundwasser von unten geschuldet. Die von oben durchsickernde Feuchtigkeit, z. B. durch Niederschläge, müssten durch eine zusätzliche Abdichtung ferngehalten werden.
Das OLG gab dem Auftraggeber jedoch Recht. Die vertraglichen Vereinbarungen seien so auszulegen, dass die Gesamttrockenlegung des Kellers vereinbart war. Der Bauherr habe die Werbeaussagen so verstehen dürfen, dass der Bauunternehmer – unabhängig von seinen konkret angebotenen Baumaßnahmen – alles Erforderliche zur Trockenlegung des Kellers durchführen werde.
Das Gericht machte deutlich, dass die Aussagen im Werbeprospekt des Unternehmers zu den Abdichtungswirkungen seiner Leistung grundsätzlich zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen. Voraussetzung für eine solche Wirkung als Beschaffenheitsvereinbarung sei, dass sie für den Besteller von erheblicher Bedeutung sei und dieser Umstand für den Unternehmer auch erkennbar ist. Nur ausnahmsweise komme eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung nicht zustande, wenn der Unternehmer die Aussagen seines Werbeprospekts vor Vertragsschluss gegenüber dem Auftraggeber derart einschränke oder berichtige, dass dies aus Sicht eines laienhaften Empfängerhorizontes des Auftraggebers hinreichend verständlich ist. Im vorliegenden Fall war vertraglich zwar keine vollständige Trockenlegung des Kellers, sondern lediglich eine Teilabdichtung vereinbart worden. Der Bauunternehmer habe vor Vertragsschluss jedoch gerade nicht klargestellt, dass er im Gegensatz zu seinen Werbeaussagen „effiziente Abdichtung“ des Kellers mit der Beschaffenheit „trockener Keller“ nur eine Teilabdichtung gegen von unten drückendes Grundwasser herstellt.
(so: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2015 - 22 U 154/14)
Die Entscheidung des Gerichts dürfte gleichermaßen auch auf Werbeaussagen in anderen Medien übertragbar sein. Auch die Werbung z.B. auf Internetseiten wird schnell zur Beschaffenheitsvereinbarung und birgt damit die beschriebene Gefahr der Haftung, wenn im Rahmen des konkreten Vertragsschlusses nicht entsprechende Klarstellungen erfolgen.
RAin S. Schönewald, 19.05.2015