Achtung: Bei Wasserschäden auf der Baustelle haften Sanitärunternehmen und Fachbauleiter!

Wasserführende Heizungsleitungen sind während der Bauzeit jederzeit gegen Wasseraustritt in geeigneter Weise zu sichern. Dies entspreche nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden einer ungeschriebenen Regel der Technik und führe bei Nichtbeachtung zur Haftung des Sanitärunternehmens - ggfs. gesamtschuldnerisch mit einem verantwortlichen (Fach-)Bauleiter.

Im konkreten Fall war es während der Bauphase einer Sporthalle zu einem Wasserschaden gekommen, nachdem Armaturen an den Heizungsverteilerkästen durch eine unbekannte Person geöffnet wurden und dadurch Wasser aus den unverschlossenen Heizleitungen austrat. Der Hallenboden musste erneuert werden und der Heizungsbauer wurde vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen - mit Erfolg in beiden Instanzen. Das OLG erklärte das Zudrehen von Armaturen oder Kugelhähnen als eine nicht ausreichend geeignete Sicherung. Der Heizungsbauer hätte die von ihm durchtrennten Heizleitungen vielmehr durch Herstellung eines geschlossenen Kreislaufes oder durch Einbau von Verschlussstopfen provisorisch absichern müssen. Der Einwand, dass er auf Weisung des Fachbauleiters die zunächst im geschlossenen Kreislauf geführten Leitungen getrennt habe und der Bauherr wegen noch ausstehender Positionierung der Heizkörper die Ausführungsarbeiten verzögert habe, war für das Gericht nicht relevant. Er habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass sämtliche Personen auf der Baustelle von der offenen und ungesicherten Heizleitung und den Konsequenzen bei Öffnen der Armaturen Kenntnis hatten. Darüber hinaus habe er nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Bauherr selber Maßnahmen ergreift, um ein unbefugtes Öffnen der Armaturen zu verhindern. Auf Grund des eindeutig aus den Leitungen ausgetretenen und in den Hallenboden eingetretenen Wassers wäre es Sache des Heizungsbauers gewesen, den sog. Beweis des ersten Anscheins, dass der Schaden am Boden durch den Wasseraustritt aus den geöffneten Heizleitungen verursacht wurde, zu erschüttern. Dies gelang dem auf Schadensersatz verklagten Heizungsbauer jedoch nicht.

Auch der Fachbauleiter, der einem Hinweis auf tropfende Leitungen nicht nachgegangen war, wurde vom Gericht gesamtschuldnerisch mit dem Heizungsbauer zum Schadensersatz verurteilt.

(OLG Dresden, Beschl. v. 02.10.2014 – 12 U 137/14)



RAin S. Schönewald, 10.09.2015

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