Achtung: Formfehler bei Kündigungen vermeiden!

Ist eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unvermeidbar, dann gilt es ein paar Regeln zu beachten, damit die Kündigung auch wirksam ist und dem Kündigungsempfänger auch rechtzeitig zugeht.

Regel Nr. 1: Schriftform der Kündigung beachten

Eine wirksame Kündigung sieht die Schriftform vor. Das bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig zu unterschreiben ist. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per Mail oder Whatsapp reicht nicht aus!

Regel Nr. 2: Nur der Berechtigte kann eine wirksame Kündigung aussprechen

Die Kündigung muss immer vom Berechtigten unterschrieben werden. Berechtigter ist der Arbeitgeber oder dessen gesetzlicher Vertreter (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) oder ein von ihm Bevollmächtigter (z.B. ein Prokurist).

Bei anderen Personen, die als Vertreter des Arbeitsgebers eine Kündigung aussprechen bzw. unterschreiben, bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung eines Hinweises, dass in Vertretung für den Arbeitgeber gehandelt wird (z.B. durch "i.V.") und darüber hinaus eine Originalvollmacht, die dem Kündigungsschreiben direkt beizulegen ist.

Regel Nr. 3: Der Zugang einer Kündigung ist zu beweisen

Der Zugang der Kündigung ist vor allem aus zwei Gründen wichtig: Zum einen ist er entscheidend für die Frage, ob die Kündigung überhaupt wirksam wird und zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis endet. Denn der Zugang markiert den Zeitpunkt für den Fristbeginn der Kündigungsfrist. Will der Kündigende das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin beenden, muss er dementsprechend für einen rechtzeitigen Zugang der Kündigung sorgen.

Zum anderen setzt der Zugang der Kündigung eine für die Kündigungsschutzklage wichtige Frist in Gang: die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündiung.

Um den Zugang einer Kündigung ausreichend beweisen zu können, kann die schriftliche Kündigung dem Kündigungsempfänger entweder persönlich mit schriftlicher Bestätigung des Empfangs (z.B. auf Zweitschrift der Kündigung Zusatz "Kündigung erhalten, Datum und Unterschrift des K.empfängers") oder im Beisein eines Zeugen übergeben werden. In diesem Fall geht mit Übergabe des Kündigungsschreibens dem Empfänger die Kündigung mit Aushändigung sofort zu. Alternativ kann das Kündigungsschreibendem Empfänger per Boten oder per Post durch ein (Einwurf-)Einschreiben mit zusätzlichem Zeugen für den Inhalt des Einschreibens und der Aufgabe bei der Post übermittelt werden. Der Zugang gilt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem die Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten in den sog. Machtbereich des Empfängers kommt.