Änderungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) bei Fehlgeburten

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Deutschland wurde in mehreren Punkten geändert, um insbesondere den Mutterschutz bei Fehlgeburten zu stärken und damit den psychischen Belastungen, die mit einer Fehlgeburt einhergehen, ausreichend Rechnung zu tragen.

Bisher greifen die Regelungen zum Mutterschutz im Falle einer Fehlgeburt nur, wenn sie ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt oder wenn das Kind mindestens 500 Gramm bei der Fehlgeburt wiegt. Erfolgte die Fehlgeburt vor der 24. Schwangerschaftswoche, waren Frauen nach dem Ereignis einer Fehlgeburt bislang lediglich auf eine Krankschreibung vom Arzt angewiesen.

Das soll sich nun ändern. Ab dem 1. Juni 2025 haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden. Als Fehlgeburt gilt aus medizinischer Sicht das vorzeitige Ende einer Schwangerschaft. Die Schutzfristen sind je nach Dauer der Schwangerschaft bis zur Fehlgeburt wie folgt gestaffelt und es liegt in der Entscheidung der betroffenen Frau, die neuen Schutzfristen in Anspruch zu nehmen:



  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz;
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz;
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz


In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahme: die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies Folgendes: Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots wie ansonsten auch Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent.

Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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