Aktuelles
Sachverständigenvereidigung am 08.07.2024
Zum zweiten Mal in diesem Jahr wurde durch Präsident Hans Peter Wollseifer ein neuer Sachverständiger vereidigt:
Name | Handwerk |
Maik Kösling | Tischler-Handwerk |
Sachverständigenvereidigung am 05.02.2024
Auch in diesem Jahr wurden durch Präsident Hans Peter Wollseifer wieder drei neue Sachverständige vereidigt:
Name | Handwerk |
Patrick Engeln | Elektrotechniker-Handwerk |
Sascha Mario Hebborn | Schornsteinfeger-Handwerk |
Jan-Simon Krause | Elektrotechniker-Handwerk |
IfS-Broschüre „Die Ortsbesichtigung durch Sachverständige – Grundsätze, Handlungsempfehlungen, Musterschreiben, Checklisten“ in neuer Auflage erschienen
Zur Vorbereitung des Gutachtens muss häufig durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen ein Ortstermin durchgeführt werden. Bei der Durchführung eines Ortstermins gilt es die hierfür vorgesehenen Regeln zu beachten, deren Nichtbeachtung unter anderem zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit oder im schlimmsten Fall zum Verlust des Vergütungsanspruchs führen kann. Wer sich zu dieser Thematik und Einzelheiten zum Ortstermin näher informieren möchte, dem kann die Neuauflage der IfS-Broschüre „Die Ortsbesichtigung durch Sachverständige – Grundsätze, Handlungsempfehlungen, Musterschreiben, Checklisten“ empfohlen werden, die viele Aspekte des Ortstermins praktisch orientiert und übersichtlich darstellt.
In dieser aktualisierten Neuauflage wird das Thema Ortsbesichtigung wie gewohnt praxisnah auf den neusten Stand gebracht. Sachverständigen werden zahlreiche Musterschreiben und Checklisten angeboten, die ihnen die komplexe Rechtsmaterie in einer Schnellübersicht erklären und wertvolle Hilfestellungen für die Praxis geben. Die Broschüre enthält von der Vorbereitung über die Durchführung bis zur Ergebnisverwertung alles, was Sachverständige zum Ortstermin wissen müssen.
Sie können diese Broschüre für € 23,50 inkl. USt. und Versand, direkt mit dem Bestellschein beim IfS kaufen oder über die Webseite www.ifsforum.de, Rubrik Publikationen, online anfordern.
Sachverständigenvereidigung am 24. April 2023
Zwei neue Sachverständige wurden durch Präsident Hans Peter Wollseifer vereidigt, die zuvor das umfangreiche Bewerbungs- und Prüfungsverfahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgreich durchlaufen haben und damit über eine besondere Sachkunde, über die Meisterqualifikation hinaus, auf ihrem Bestellungsgebiet verfügen.
Name | Handwerk |
Martin Cuvenhaus | Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk |
Helge Derigs | Kälteanlagenbauer-Handwerk |
Sachverständigenvereidigung am 21. Februar 2022
Im Büro des Präsidenten der Handwerkskammer zu Köln, Herrn Hans Peter Wollseifer, wurden folgende Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt:
Name | Handwerk |
Anja Wiesendorf-Astor | Friseur-Handwerk |
Christian Bergsch | Bodenleger-Gewerbe |
Werner Will | Stuckateur-Handwerk |
Elektronisch Signaturkarte für Sachverständige
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Handwerkskammer zu Köln können ab sofort ihre qualifizierte elektronische Signaturkarte bestellen. Dies ermöglicht es ihnen, ihre Gutachten digital an die Gerichte zu übermitteln.
Hier finden Sie die erforderlichen weiteren Informationen:
Informationen zur Signaturkarte
Neue Sachverständige 2021
Auch in diesem Jahr kann die Handwerkskammer zu Köln wieder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige neu in ihren Reihen begrüßen.
Wir freuen uns über Verstärkung durch:
Herrn Michael Belz | Straßenbauer-Handwerk |
Herrn Dean Cudworth | Dachdecker-Handwerk |
Herrn Gregor Gersdorf | Gebäudereiniger-Handwerk |
Herrn Hans-Peter Winnen | Teilgebiet Gas- und Wasserinstallation im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk |
Herrn Mike Riegel | Bodenleger-Gewerbe & Parkettleger-Handwerk |
Frau Verena Heider | Teilgebiet Goldschmiede im Gold- und Silberschmiede-Handwerk |
Wir wünschen alles Gute und viel Erfolg bei der neuen Tätigkeit!
Vereidigung am 03.09.2021
v.l. Herr Michael Belz, Herr Dean Cudworth, Präsident Hans Peter Wollseifer, Herr Gregor Gersdorf, Herr Hans-Peter Winnen
Vereidigung am 17.02.2021
l. Herr Mike Riegel, r. Frau Verena Heider
Änderung des JVEG
Die Novellierung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Zentraler Punkt der Novellierung ist die deutliche Anhebung der Vergütungssätze. Die Zuordnung zu den einzelnen Sachgebieten mit den jeweiligen Stundensätzen finden Sie in der aktuellen Zuordnungsliste des ZDH.
Neben der Anhebung der Vergütungssätze wurden weitere Vorschriften des JVEG geändert. Die wichtigsten Änderungen sind:
§ 2 JVEG, Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
Bisher erlosch der Anspruch auf Vergütung des Sachverständigen vollständig, wenn dieser nicht binnen drei Monaten seine Rechnung gestellt hatte. Diese Vorschrift wurde dahingehend geändert, dass in den Fällen, in denen ein Vorschuss nach § 3 JVEG bewilligt wurde, der Anspruch auf Vergütung nun nur insoweit erlischt, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.
§ 3 JVEG, Vorschuss
Für die Vorschussgewährung wurde der Schwellenwert für die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen von 2.000 EUR auf 1.000 EUR herabgesetzt. Damit wird es für Sachverständige nun einfacher, einen Vorschuss zu erhalten. Gerade auch im Hinblick auf die Änderung des § 2 JVEG, nach dem die Vergütung im Falle der Vorschussgewährung bei Nichteinhalten der Drei-Monats-Frist nun nicht mehr vollständig entfällt, sollten die Sachverständigen von dieser Möglichkeit durchaus Gebrauch machen.
§ 5 JVEG, Fahrtkostenersatz
Beim Fahrtkostenersatz wurde die Kilometerpauschale für Sachverständige von 0,30 EUR auf 0,42 EUR pro gefahrenen Kilometer angehoben.
§ 8a JVEG, Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
§ 8a JVEG wird insoweit ergänzt, dass im Falle der Erbringung einer mangelhaften Leistung weitere Voraussetzung für die Kürzung des Vergütungsanspruchs ist, dass der Sachverständige die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt. Durch diese Ergänzung wird klargestellt, dass dem Sachverständigen vor einer Beschränkung seines Vergütungsanspruchs grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss.
§ 12 JVEG, Ersatz für besondere Aufwendungen
Beim Ersatz von Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nun anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 % des Honorars, höchstens jedoch 15 EUR abgerechnet werden.
§ 13 JVEG, Besondere Vergütung
In § 13 Abs. 2 JVEG wurde der Passus "…und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt." gestrichen. Damit entfällt die Pflicht der Gerichte, sich vor der Entscheidung über eine abweichende Vergütung weitere "Angebote" für die Erstellung eines Gutachtens einzuholen. Diese Änderung dürfte praxisgerechter sein und den Sachverständigen nun die Möglichkeit bieten, insbesondere in komplexeren Fällen eine höhere Vergütung zu vereinbaren.
Wichtig für die Tätigkeit als Sachverständiger dürfte auch die Frage sein, ob eine Gutachtenerstellung noch nach altem oder bereits nach neuem Recht abzurechnen ist. Gemäß § 24 JVEG kommt es hierbei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung durch das Gericht an. Ist diese in 2020 erfolgt, ist noch die alte Gesetzeslage anwendbar. Etwas anderes gilt, wenn in 2021 ein Ergänzungsgutachten erstellt werden soll oder der Sachverständige zu einer mündlichen Erläuterung eines bereits erstellten schriftlichen Gutachtens geladen wird. In diesen Fällen wird regelmäßig ein neuer Auftrag vorliegen, der dann nach neuem Recht abzurechnen ist.
Digitale Premiere der Sachverständigen-Jahrestagung
Aufgrund der aktuellen Pandemielage war es in diesem Jahr nicht möglich, die Sachverständigen-Jahrestagung in den Räumlichkeiten der Handwerkskammer zu Köln mit der gewohnten Anzahl von ca. 120 Sachverständigen und Ehrengästen durchzuführen. Dank der Technik und mit tatkräftiger Unterstützung durch unsere IT-Abteilung konnten wir stattdessen eine digitale Premiere feiern und am Mittwoch, dem 28.10.2020 fast 100 online zugeschaltete Teilnehmer willkommen heißen.
Der Präsident der Handwerkskammer, Herr Hans Peter Wollseifer, begrüßte die teilnehmenden Sachverständigen sowie die Ehrengäste aus Richter- und Anwaltschaft, dem Vorstand der Handwerkskammer zu Köln und anderen Handwerksorganisationen persönlich per digitaler Schalte aus dem Hans-Langemann-Saal.
Anschließend referierte Prof. Dr.-Ing. Matthias M. Middel, Sachverständiger für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk der Handwerkskammer zu Köln und Lehrbeauftragter an der Fakultät für Architektur und Bauingenieurwesen der Technischen Universität Dortmund, über Normen und technische Regelwerke für die Sachverständigentätigkeit. Er erläuterte hierbei Entstehung, Hintergründe und Bedeutung für die Tätigkeit der Sachverständigen.
Frau Rechtsanwältin Katharina Bleutge vom Institut für Sachverständigenwesen informierte die Teilnehmer in ihrem Vortrag über aktuelle Entwicklungen und Entscheidungen aus dem Sachverständigenrecht und der Sachverständigenpraxis und berichtete in diesem Zusammenhang auch über den Stand der Novellierung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Die im Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 enthaltenen Änderungen des JVEG sollen nach derzeitigem Stand am 01.01.2021 in Kraft treten.
Während der Vorträge hatten die Teilnehmer per Chat die Möglichkeit, den Referenten Ihre Fragen zu den angesprochenen Themen zu stellen. Wir freuen uns über den großen Zuspruch und die positive Resonanz zu unserer in diesem ungewohnten Format durchgeführten Veranstaltung. Dennoch hoffen wir, dass wir unsere Sachverständigen im kommenden Jahr wieder bei einer Präsenzveranstaltung begrüßen und diese sich dort – wie gewohnt bei einem Imbiss – persönlich mit ihren Kollegen austauschen können.
Durchführung des Ortstermins während der Corona-Pandemie
Auch aufgrund wieder steigender Infektionszahlen stellt sich für viele Sachverständige weiterhin die Frage, ob die Durchführung eines Ortstermins – insbesondere bei Bedenken einer Partei hinsichtlich des Infektionsrisikos – momentan möglich ist. Hierzu hat das LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.05.2020 – 15 OH 61/19) entschieden, dass Ortstermine zur Beweisaufnahme durch Sachverständige auch in Zeiten der Corona-Pandemie durchzuführen sind, auch wenn eine Partei nicht mit der Durchführung einverstanden ist. Allein die Furcht einer Partei vor einer Corona-Infektion ist kein erheblicher Grund, von einem Ortstermin abzusehen.
Hierbei obliegt es dem Sachverständigen, die Einhaltung der üblichen Infektionsschutzregeln sicherzustellen, indem er allgemeine Schutzmaßnahmen wie eine Maskenpflicht anordnet oder dafür Sorge trägt, dass die Abstandsregeln eingehalten werden. Wenn eine Partei trotz dieser Maßnahmen – etwa weil sie zu einer Risikogruppe gehört – Bedenken gegen die Durchführung eines Ortstermins hat, ist sie gehalten, für ihren eigenen Schutz zu sorgen, z.B. durch eine eigenschützende FFP2-Maske. Außerdem kann sie sich bei dem Ortstermin vertreten lassen, da eine persönliche Anwesenheit bei den sachverständigen Feststellungen vor Ort nicht zwingend notwendig ist und die Partei die Möglichkeit hat, zu den Feststellungen des Sachverständigen nach Vorliegen des Gutachtens Stellung zu nehmen.
Nicht vorhersehbar ist momentan, ob es wegen der steigenden Infektionszahlen wieder zu Kontakt- und möglicherweise sogar zu Ausgangsbeschränkungen kommen kann. In diesem Fall sollte der Sachverständige bei Privataufträgen in Abstimmung mit seinem Auftraggeber entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ortstermin zeitnah durchgeführt werden kann oder ob dieser auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden sollte. Bei Gerichtsaufträgen sollte der Sachverständige insoweit mit dem Gericht Rücksprache halten und dessen Anweisungen Folge leisten. In jedem Fall ist es wichtig, dass der Sachverständige die geltenden Beschränkungen beachtet und für die Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen Sorge trägt.
Neue Sachverständige 2020
Auch in diesem Jahr kann die Handwerkskammer zu Köln wieder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige neu in ihren Reihen begrüßen.
Wir freuen uns über Verstärkung durch:
Herr Alexander Piontek | für die Teilgebiete Wasseraufbereitung und Trinkwasserhygiene im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk |
Herr Dipl.-Ing. Stefan Heits | Maurer- und Betonbauer-Handwerk |
Herrn Jan Bogusch | Maler- und Lackierer-Handwerk |
Herr Markus Runkel | Elektrotechniker-Handwerk |
Wir wünschen alles Gute und viel Erfolg bei der neuen Tätigkeit!
v.l. Herr Piontek, Herr Dipl.-Ing. Heits, Herr Präsident Wollseifer, Herr Bogusch, Herr Runkel
Aktuelle Informationen
BGH: Kein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten mehr – Eine Entscheidung, die auch Sachverständige betrifft
Sachverständigen-Jahrestagung
Am 16.11.2019 fand die diesjährige Jahrestagung der Sachverständigen im Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer zu Köln statt. Der Vizepräsident der Handwerkskammer Rüdiger Otto sowie der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Jürgen Fritz begrüßten 110 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die den interessanten Vorträgen der Referenten Andreas Merfels, Dr. Walter Müller und Dr. Peter Schuster folgten und angeregt über die aufgeworfenen Fragen diskutierten.
Zunächst referierte Unternehmensberater Andreas Merfels zum Thema „Rhetorik für Sachverständige“ und vermittelte den Teilnehmern der Tagung Tipps, um vor Gericht souverän aufzutreten, überzeugend zu argumentieren und auch auf unsachliche Angriffe gelassen zu reagieren.
Der Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Walter Müller befasste sich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018, nach dem ein Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Werkleistung seinen Schaden nicht mehr alleine auf Grundlage der fiktiv ermittelten Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen kann, solange er den Mangel tatsächlich nicht hat beheben lassen (s. hierzu auch BGH: Kein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten mehr.) Herr Dr. Müller informierte die Sachverständigen über die Umsetzung des Urteils durch die Gerichte und über die praktischen Auswirkungen auf die gutachterliche Tätigkeit.
Zum Abschluss referierte Herr Dr. Peter Schuster vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu dem aktuellen Thema „Digitale Kommunikation zwischen allen Prozessbeteiligten“ und erläuterte die Möglichkeit der Sachverständigen, zukünftig mit den Gerichten auf elektronischem Weg zu kommunizieren.
Im Anschluss an die Vorträge hatten die Teilnehmer bei einem Imbiss Gelegenheit, sich mit ihren Kollegen auszutauschen.
Wir bedanken uns für die rege Teilnahme und freuen uns, wenn wir Sie im nächsten Jahr wieder zahlreich begrüßen dürfen.