Alter Mietindex im Vertrag - Vermieter kann trotzdem Miete erhöhen

In vielen gewerblichen Mietverträgen finden sich sog. Indexklauseln, die - ausgehend von einer Basismiete - eine Mieterhöhung an bestimmte Parameter koppelt und die sodann bei bestimmten, von den Parteien festgelegten Veränderungswerten, eintritt. Zumeist wird die Miete an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt, der vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wird. Bei vielen älteren Verträgen (10 Jahre und älter) findet sich noch als Indexbezugsgröße der „Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes der mittleren Einkommensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland". Seit 2003 gibt das Statistische Bundesamt diesen Index jedoch nicht mehr heraus.

Das führt jedoch nicht dazu, dass eine ansonsten wirksam veränderte Indexklausel in älteren Mietverträgen ersatzlos wegfällt. Vielmehr darf sich ein Vermieter zur Erhöhung der Index-Miete auch auf den derzeit geltenden Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2000 beziehen, bzw. darf die Preissteigerung anhand dieses Verbraucherpreisindexes ermitteln.

Dies entschied kürzlich jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 07.12.2012 - XII ZR 41/11).

 

23.09.2013, Rechtsanwältin S. Schönewald