Ansprechpartner Handwerksrolle
Für einen schnellen Erstkontakt zur Handwerksrolle nutzen Sie bitte unser Kontaktblatt - hier sind wir Rund um die Uhr für Sie erreichbar. Durch die dortigen Angaben können wir Ihr Anliegen thematisch direkt zuordnen, was eine zügige Beantwortung durch die entsprechenden Fachpersonen ermöglicht.
Betriebsleitung + Qualifikation
Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist von personenbezogenen Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Um eine Eintragung für die in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerke zu erhalten, ist u. a. nachzuweisen, dass der Betrieb über einen geeigneten handwerklich-fachlichen Betriebsleiter verfügt, der eine Qualifikation nach § 7 der Handwerksordnung vorweisen kann. In der Anlage A stehen die „meisterpflichtigen“ Handwerke (die Liste finden Sie hier) . Hierfür benötigt man z. B. eine Meister- oder eine Ingenieurprüfung, einen Master-Abschluss etc.
Ohne besondere Qualifikation darf man hingegen die in der Anlage B aufgeführten Gewerbe ausüben (Liste Anlage B).
Änderung Betriebsleiter
Der in der Handwerksrolle vermerkte Betriebsleiter bildet die Grundlage einer bestehenden Eintragung eines Betriebes (gilt nur für Anlage A). Über einen Wechsel des Betriebsleiters bzw. dessen kurzfristiges Ausscheiden ist die Handwerkskammer bitte daher umgehend in Kenntnis zu setzen (§ 16 Abs. 2 HwO). Hierfür genügt eine kurze formlose Mitteilung über unser Kontaktblatt.
Über unser Kontaktblatt stehen wir auch gerne für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung, falls Sie sich vorab über einen Betriebsleiterwechsel oder eine Zusatzeintragung informieren möchten.
Adress- oder Kontaktdatenänderung
Über eine Veränderung Ihres Betriebssitzes setzen Sie uns bitte umgehend in Kenntnis. Hierfür genügt eine kurze formlose Mitteilung über unser Kontaktblatt.
Bitte beachten Sie, sich ebenfalls mit der Gewerbemeldestelle der für Ihren Betriebssitz zuständigen Gemeinde in Verbindung zu setzen. Dort ist bei Wechsel des Betriebssitzes zumindest eine Gewerbeummeldung vorzunehmen, falls der Umzug innerhalb derselben Gemeinde erfolgt. Bei Verlegung des Betriebssitzes in eine andere Gemeinde informieren Sie sich über die erforderliche Gewerbeab- und -anmeldung.
Einstellung des Betriebes
Soweit Sie Ihren Betrieb einstellen, entfällt die Verpflichtung, eine entsprechende Eintragung bei der Handwerkskammer zu Köln aufrecht zu erhalten. Um die Löschung der für Ihren Betrieb bestehenden Eintragung zu beantragen, genügt eine entsprechende formlose Mitteilung über unser Kontaktblatt.
Bitte beachten Sie, dass für den Löschungszeitpunkt der vollständige Eingang Ihrer Unterlagen bei uns maßgeblich ist. Die bloße Abmeldung bei der Gewerbemeldestelle genügt nicht.
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Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen
Bei Fragen zu Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen (§§ 7a, 7b, 8 und 9 HwO) wenden Sie sich gerne über unser Kontaktblatt an uns.
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Ausnahmebewilligungen Ausübungsberechtigungen /
Tel. +49 221 - 2022 333