Antrag auf Elternzeit nur mit Unterschrift wirksam
Nach den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist eine Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber schriftlich zu beantragen.
Die Rechtsfolge eines beantragten Elternzeitverlangens ist das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es der Zustimmung des Arbeitgebers hierzu bedarf. Als einseitig rechtsgestaltende Willenserklärung ähnelt das Elternzeitverlangen insoweit u. a. auch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Während für den Fall einer Kündigung der Gesetzgeber klare Regeln für die Einhaltung der dafür gebotenen Schriftform aufgestellt hat, fehlt es im BEEG für das „schriftliche“ Elternzeitverlangen an einer eindeutigen Regelung.
Diese seit Jahren streitige Frage hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr durch eine Klarstellung beantwortet: Für einen wirksamen Antrag auf Elternzeit ist – ebenfalls wie bei Kündigungen – eine eigenhändige Namensunterschrift auf einem Stück Papier erforderlich (BAG, Urt. v. 10.05.2016 – 9 AZR 145/15).
Demnach reicht es für ein wirksames Elternzeitverlangen nicht aus, wenn es dem Arbeitgeber lediglich als E-Mail, SMS oder als Fax mitgeteilt wird. Auch wenn die Gewährung von Elternzeit nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängt, so kann dieser zumindest auf die Einhaltung bestimmter Formalitäten bestehen.
RA’in Sabine Schönewald, 18. Oktober 2016