Ratgeber AusbildungsrechtArbeitskleidung

Arbeitskleidung (allgemein)

Bei der Arbeitskleidung stellt sich die Frage, ob der Auszubildende oder der Betrieb die Kosten für Anschaffung und Reinigung tragen muss. Dies hängt davon ab, um welche Art von Arbeitskleidung es sich handelt. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen Arbeitskleidung (im engeren Sinn), Berufskleidung, Dienstbekleidung und Schutzbekleidung.



Arbeitskleidung (im engeren Sinn)

ist Kleidung, die der Auszubildende zur Schonung seiner eigenen Kleidung bei seiner normalen Arbeit trägt (z.B. Kittel). Gemeint sind hiermit also nicht vorgeschriebene Kleidung, die der Auszubildende aus Praktikabilitätsgründen und aus eigener Entscheidung trägt.

Sofern nicht anderes tariflich oder betrieblich vereinbart ist, trägt der Auszubildende die Kosten für Anschaffung und Reinigung dieser Kleidung.



Berufskleidung

ist Kleidung, die für bestimmte Berufe üblich ist (Schornsteinfeger, Konditor). Kosten für Anschaffung und Reinigung trägt auch hier der Auszubildende, sofern nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Vereinbarungen bestehen.

Der Arbeitgeber kann das Tragen von Berufskleidung aufgrund seines Direktionsrechtes verbindlich vorschreiben. Macht er davon Gebrauch, gelten die Regelungen für die Dienstkleidung entsprechend.



Dienstkleidung

ist Kleidung, deren Tragen vom Betrieb aus Gründen eines einheitlichen Erscheinungsbildes seines Personals (Logo etc.) vorgeschrieben wird.

Sofern nicht anderweitige Regelungen bestehen, trägt die Kosten für Anschaffung und Reinigung der Dienstkleidung gemäß §§ 675, 679 BGB grundsätzlich der Betrieb. Der Auszubildende kann an diesen Kosten beteiligt werden, sofern

  • nicht anderweitige tarifliche oder betriebliche Regelungen bestehen,
  • er die Dienstkleidung auch in der Freizeit sinnvoll tragen kann
  • und die Kostenbelastung im Verhältnis zur Ausbildungsvergütung nicht unverhältnismäßig ist.

Der Betrieb muss außerdem die Lüftung, Trocknung und Aufbewahrung der Dienstkleidung in den Betriebsräumen ermöglichen (§  ArbStättV)

Trägt der Arbeitgeber die Kosten der Dienstkleidung, werden diese dem Azubi i.d.R. nur leihweise überlassen. Der Azubi muss diese Kleidung daher bei Beendigung der Ausbildung zurückgeben. Für Beschädigung und Verlust der Kleidung haftet der Azubi.



Schutzkleidung

ist Kleidung, deren Tragen arbeitsschutz- oder hygienerechtlich zwingend vorgeschrieben ist (Schutzhelm, Sicherheitsschuhe usw.).

Der Betrieb muss hier aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (§ 618 Abs. 1 BGB) Schutzkleidung zur Verfügung stellen oder die Kosten tragen. Diese Pflicht kann nicht vertraglich aufgehoben werden.

Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung des Auszubildenden sind jedoch zulässig, wenn dem Auszubildenden eine Verwendung der Schutzbekleidung auch in der Freizeit gestattet ist und dies für ihn vorteilhaft ist.

Wie die vom Betrieb zu stellende Schutzkleidung beschaffen sein muss, regelt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheit bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA-Benutzungsverordnung).

Der Betrieb bleibt - sofern nichts anderes geregelt ist - Eigentümer der Schutzbekleidung. Der Auszubildende muss diese daher nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zurückgeben.

Kommt der Betrieb seinen gesetzlichen oder tariflichen Verpflichtungen zur Stellung von Schutzkleidung nicht nach, kann der Auszubildende seine Arbeitsleistung unter Fortbestand der Vergütungsansprüche so lange zurückhalten, bis der Betrieb entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung stellt (§ 273 BGB).