Arbeitskleidung - nicht jede Farbe ist erlaubt!
Bei der Ausstattung von Beschäftigten mit Arbeitskleidung im Betrieb aus dem Lebensmittelbereich darf man sich nicht allein an modischen Aspekten wie bestimmten Farben orientieren. Auch wenn dunkle Farben edel und gediegen wirken, sind sie nicht für jeden Bereich gestattet. Dies musste ein Inhaber einer Metzgerei erfahren, der sein Bedienungspersonal in bordeauxfarbene Hemden und schwarze Schürzen eingekleidet hatte. Die zuständige Gesundheitsbehörde beanstandete dies und gab dem Unternehmer auf, für helle Arbeitskleidung seines Personals zu sorgen, da nur so der Grad der Verschmutzung eindeutig optisch feststellbar sei.
Zu Recht, wie das mit dieser Frage beschäftigte Gericht entschied. Die verwendete dunkle Kleidung verstoße gegen die zu beachtenden Vorgaben der europäischen Lebensmittelhygieneverordnung. Hiernach müssen Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiten, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen.
Diese Vorgaben erfülle nach Ansicht des Gerichts die streitbefangene dunkle Arbeitskleidung nicht. Die Eignung von Berufskleidung müsse tätigkeitsspezifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes beurteilt werden. Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel wie z. B. in einer Metzgerei erfordere es, dass Arbeitskleidung sofort bei Verschmutzung gewechselt werde. Nur beim Tragen heller Arbeitskleidung können nach Ansicht des Gerichts Verschmutzungen, wie im konkreten Fall durch Blut und Fleischsaft, schnell und einfach bemerkt werden.
Auch der Einwand des Metzgerei-Inhabers, dass die Beschäftigten die Arbeitskleidung ohnehin täglich wechselten, fand keine Berücksichtigung; er war zur Anschaffung neuer, heller Arbeitskleidung verpflichtet.
(VG Berlin , Urt. v. 24.03.2015 - 14 K 344/11)
RAin S. Schönewald, 15.06.2015