Auch abgezeichneter Stundenaufwand muss wirtschaftlich sein

Auch Arbeiten auf Stundenbasis müssen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.
Kommt eine Vergütung nach Zeitaufwand auf Basis eines vereinbarten Stundensatzes zustande, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus der Multiplikation des jeweiligen Stundensatzes mit der aufgewendeten Zahl der geleisteten Stunden.

Zur Begründung seines Vergütungsanspruches muss der Unternehmer daher lediglich darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.

Verletzt der Auftragnehmer bei der Erbringung von Stundenlohnarbeiten seine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Betriebsführung, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Herabsetzung der bereits gezahlten Stundenlohnvergütung. Daran ändert grundsätzlich auch kein vom Auftraggeber vor Rechnungsstellung unterzeichneter Stundenzettel etwas, wie kürzlich nochmals vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde. Denn durch die Unterschrift auf dem Stundenzettel oder Montagebericht bestätigt der Auftraggeber zunächst nur die darin aufgelisteten Stunden als tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand. Im Rahmen eines Rechtsstreites trägt zwar der Auftraggeber die Beweislast für die Unwirtschaftlichkeit des in Rechnung gestellten Aufwandes. Den Unternehmer trifft jedoch eine sog. sekundäre Darlegungslast, d.h., er ist auch im Rechtsstreit zur Vermeidung von Nachteilen verpflichtet, ausreichend viele Tatsachen vorzutragen, so dass der Auftraggeber sich mit der Wirtschaftlichkeit des Aufwandes im Einzelnen auseinandersetzen kann.

(so: BGH, Beschl. v. 6.4.2016 - VII ZR 328/13).

Für die Praxis empfiehlt es sich deshalb, bereits im Stundenzettel die notwendigen Informationen mit aufzunehmen und auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht zu zurückhaltend damit umzugehen.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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