Ausbildungsberechtigung in Ausbildungsberufen nach Anlage A der Handwerksordnung
In einem der 41 zulassungspflichtigen Handwerke, die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgelistet sind, besitzt die fachliche Eignung, wer die Meisterprüfung
- in dem entsprechenden Handwerk
- oder in einem verwandten Handwerk bestanden hat (§ 22b Abs. 2 Nr. 1 HwO).
Welche Berufe miteinander verwandt sind, ist in der Verordnung der verwandten Handwerke geregelt.
Beispiel: Wegen der Verwandtschaft der Handwerke darf ein Bäcker Konditoren ausbilden und umgekehrt.
Wer als Meister in einem nichtverwandten Handwerk ausbilden will, kann eine solche Ausbildungsberechtigung sofern keine entsprechende zweite Meisterprüfung oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO vorliegt nur im Wege der Zuerkennung der fachlichen Eignung erlangen (§ 22b Abs. 5 HwO).
Beispiel: Will ein Karosserie- und Fahrzeugbauer-Meister im Ausbildungsberuf des Mechanikers für Karosserie-Instandhaltungstechnik ausbilden, muss er die Zuerkennung der fachlichen Eignung beantragen. Dieser Beruf ist nämlich laut Ausbildungsordnung ausschließlich dem Kfz-Technikerhandwerk zugeordnet und dieses ist mit dem Handwerk des Karosserie- und Fahrzeugbauers nicht verwandt.
Ohne Meisterprüfung ist in einem Handwerk der Anlage A nach § 22b Abs. 2 Nr. 2 HwO fachlich geeignet, wer
- in dem entsprechenden Handwerk oder in einem verwandten Handwerk nach den §§ 7, 7a und 7b HwO ausübungsberechtigt ist oder nach § 8 HwO eine Ausnahmebewilligung erhalten
- und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat.
Ingenieure, Techniker und Industriemeister sind auch ausbildungsberechtigt, sofern Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und wenn sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen, sondern abhängig beschäftigt sind (da die Ausübungsvoraussetzung nach § 7 HwO kraft Gesetz besteht).
Die Ausübungsbefugnis nach §§ 7a, 7b oder die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO bestehen dagegen nach §§ 7a Abs. 2, 7b Abs. 2, 8 Abs. 3 HwO erst, wenn sie von der zuständigen Behörde (Handwerkskammer zu Köln) auch tatsächlich per Verwaltungsakt erteilt wurden. Das Vorliegen lediglich der Voraussetzungen hierfür begründet daher noch keine fachliche Eignung i.S. des § 22b Abs. 2 HwO.
Zuerkennung der fachlichen Eignung
Wer die oben genannten Voraussetzungen für eine fachliche Eignung nicht erfüllt, kann die Ausbildungsbefugnis per Verwaltungsakt (sog. Zuerkennung der fachlichen Eignung) erlangen. Zu diesem Personenkreis gehören z. B. Gesellen, die zwar die Voraussetzungen des § 7b HwO erfüllen, sich aber nicht selbstständig machen wollen. Um als angestellte Ausbilder tätig werden zu dürfen, benötigen sie die Zuerkennung der fachlichen Eignung gemäß § 22b Abs. 5 HwO durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (Handwerkskammer zu Köln).