Ratgeber AusbildungsrechtAusbildungsnachweis (Berichtsheft)
Der Ausbildungsbetrieb muss seinem Auszubildendem die Ausbildungsnachweise kostenlos zur Verfügung stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Auf Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung hat die Handwerkskammer zu Köln am 4.12.2013 die Richtlinie für das Führen von Ausbildungsnachweisen erlassen. Diese Richtlinie enthält verschiedene Muster für Ausbildungsnachweise, deren Verwendung empfohlen wird. Die Richtlinie und die Muster finden Sie hier.
Jeder Auszubildende muss während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig, mindestens wöchentlich einen Ausbildungsnachweis stichwortartig führen. Das gilt für
- die praktische Ausbildung im Betrieb,
- bei der überbetrieblichen Ausbildung im Bildungszentrum
- sowie für den Unterricht in der Berufsschule.
Wichtig:
Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit Gelegenheit zur Berichtsheftführung geben.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden zur Führung des Berichtsheftes anzuhalten und es regelmäßig, mindestens monatlich durchzusehen.
Unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise können eine Nichtzulassung zur Gesellenprüfung zur Folge haben (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO). Das Berichtsheft dient bei Streitfällen über die Ordnungsgemäßheit der Ausbildung außerdem als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Ausbildung.
Der Auszubildende erwirbt durch die Führung des Ausbildungsnachweises Eigentum am Berichtsheft (§ 950 BGB).
Bei der Führung des Berichtsheftes beschreibt der Auszubildende mit kurzen berufsspezifischen Formulierungen die täglich ausgeführten Arbeiten und Lehrinhalte. Erforderlich sind kurze Angaben
- der ausgeübten Tätigkeit,
- des eingesetzten Werkstoffes,
- der eingesetzten Maschinen und Hilfsmittel (Prüfzeuge)
- ob Tätigkeit selbständig ausgeübt wurde.
Beispiel:
nicht: "Fräsen", sondern: "Fräsen eines Zahnrades aus Resitex an der Universal-Fräsmaschine mit Hilfe eines Teilkopfes"
Der Ausbildungsbetrieb kann über die Mindestanforderungen hinaus vom Auszubildenden die Anfertigung weitergehender Nachweise (z.B. Fachberichte) verlangen.
Muster:
Ab dem 1. Oktober 2017:
Alle ab dem 1. Oktober 2017 abgeschlossenen Ausbildungsverträge müssen die Vereinbarung über die Form (schriftlich oder elektronisch) des Ausbildungsnachweises enthalten (§ 11 BBiG). Bereits bestehende Ausbildungsverträge sowie Ausbildungsverträge, die bis zum 30. September 2017 abgeschlossen werden, sind von dieser Änderung nicht betroffen.