BAG-Urteil: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ganz aktuell entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht automatisch zum Jahresende verfallen, wenn sie bis dahin nicht genommen wurden. Gut drei Monate nach der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat das höchste deutsche Arbeitsgericht nun also die Vorgaben der europäischen Richter ins deutsche Recht umgesetzt. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten ab jetzt „konkret und rechtzeitig“ über noch bestehende Resturlaubsansprüche informieren und sogar darauf hinweisen, dass nicht genommener Urlaub am Ende des Jahres bzw. des Übertragungszeitraumes verfallen wird.
Was unter „konkret“ und „rechtzeitig“ genau zu verstehen ist, hat das Gericht leider offen gelassen. Ob ein ganz früher Hinweis direkt zum Jahresbeginn „rechtzeitig“ im Sinne dieser neuen Rechtsprechung wäre oder ob ein genereller Hinweis für alle Beschäftigten durch einen Aushang oder eine Information auf der Lohnabrechnung ausreicht, bleibt nach der aktuellen Entscheidung noch ungeklärt. Weitere Gerichtsentscheidungen werden hier sicherlich Klarheit bringen. Bis dahin sollte derjenige, der auf Nummer sicher gehen will, jeden Mitarbeiter spätestens zur Jahresmitte individuell und in Textform über seinen bestehenden Resturlaubsanspruch und die Möglichkeit des Verfalls zum Jahresende bzw. zum Ende des Übertragungszeitraumes am 31.03. informieren.
(BAG Urt. v. 19.02.2019 -9 AZR 541/15-)