Bauherr hält Zahlung zurück, was ergibt sich für Subunternehmer?

Darf ein Unternehmer die Zahlung an seinen Subunternehmer zurückhalten, wenn der Hauptauftraggeber seinerseits Zahlungen wegen Verzögerungen zurückhält?

Die Kurzantwort lautet: Nein, jedenfalls nicht grundsätzlich.

Der Sachverhalt: Ein Subunternehmer hatte im Rahmen seiner vertraglichen Vereinbarungen umfangreiche Leistungen der Haustechnik erbracht und verlangt restlichen Werklohn von seinem Auftraggeber. Dieser verweigert die Restzahlung mit dem Argument, dass der Hauptauftraggeber (Bauherr) seinerseits Zahlungen ihm gegenüber zurückhalte bzw. eine Vertragsstrafe wegen Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins geltend macht. Aus diesen Gründen rechnet er gegenüber den Forderungen seines Subunternehmers in Höhe der gegen ihn geltend gemachten und inzwischen gerichtlich eingeklagten Vertragsstrafe auf und verweigert die Zahlung des restlichen Werklohns. Im Rahmen seines eigenen Klageverfahrens gegen den Bauherrn vertritt der Hauptunternehmer jedoch die Ansicht, dass die geltend gemachte Vertragsstrafe des Bauherrn unberechtigt sei.

Es kommt daraufhin zur Klage des Subunternehmers gegen seinen Auftraggeber.

Die Entscheidung des Gerichts: Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Subunternehmer Recht und verurteilte den Auftraggeber zur Zahlung des Restwerklohnes. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung des Weiteren klar, dass dem Hauptunternehmer gegen die Werklohnforderung seines Subunternehmers kein Zurückbehaltungsrecht wegen drohender oder wie hier ungeklärter Schadensersatzansprüche zusteht, selbst wenn der Subunternehmer die Ursache für den Einbehalt des Hauptauftraggebers (Bauherr) gesetzt hat. Belastungen, die sich aus der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zwischen Hauptunternehmer und Hauptauftraggeber (Bauherr) ergeben, seien ausschließlich von den jeweils betroffenen Vertragspartnern zu tragen und gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; eine Abwälzung auf den Subunternehmer sei nicht gerechtfertigt.

(BGH, Urt. v. 06.09.2012 -VII ZR 72/10-)

 

11.03.2013, RAin S. Schönewald

 

 

 

Für die Praxis gilt allerdings zu beachten, dass es durchaus Fälle bzw. Fallkonstellationen gibt, in denen zwischen Hauptauftraggeber (Bauherr) und Hauptunternehmer bestehende Vertragsstrafenansprüche auch dem Subunternehmer entgegengesetzt werden können - und dies nach gefestigter Rechtsprechung sogar auch dann, wenn die Vertragsstrafe die Gesamtvergütung des Subunternehmers übersteigt. Häufig wird dann allerdings genau zu prüfen sein, ob wirklich eine rechtswirksame Vertragsstrafenvereinbarung vorliegt und ob nicht Umstände außerhalb des Leistungsbereiches des Subunternehmers mitursächlich für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermines waren.

 

 

 

Im vorliegenden Fall war es für die Entscheidung des Gerichts allerdings von entscheidender Bedeutung, dass der Hauptunternehmer die seitens des Bauherrn geltend gemachte Vertragsstrafe selber für ungerechtfertigt hielt und sich deshalb im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Anspruchsteller auseinandersetzen musste.