Bei Abnahme durch den Bauherrn wird Werklohnanspruch des Nachunternehmers fällig

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung praxisrelevante Klarstellungen auch für Nachunternehmer getätigt.

Im Rahmen eines komplexeren Sachverhaltes, auf dessen genauer Darstellung hier verzichtet werden kann, ging es in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall einmal darum, dass es zwar an einer ausdrücklichen Abnahme zwischen Hauptauftragnehmer und dessen Nachunternehmer fehlte, es eine Abnahme der Werkleistung durch den Hauptauftraggeber (Bauherr) jedoch unstreitig gegeben hatte. Darüber hinaus hatte es im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung Abzüge wegen Gegenforderungen des Rechnungsschuldners gegeben, die jedoch im Einzelnen in der Rechnung nicht nachvollziehbar dargestellt wurden und der Rechnungsschuldner auch deshalb die Zahlung wegen fehlender Fälligkeit verweigert hatte. Nach Ansicht des Gerichts zu Unrecht; vielmehr stellte es Folgendes fest:

  1. Nimmt der Bauherr die Leistung des Hauptauftragnehmers ab, wird die Vergütung des Nachunternehmers fällig.
  2. Im BGB-Bauvertrag ist eine prüfbare (Schluss-) Abrechnung keine (weitere) Voraussetzung dafür, dass der Werklohnanspruch des Auftragnehmers fällig wird.

 

(OLG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - 12 U 26/15)



RA'in Sabine Schönewald, 10.11.2016

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