Beitragsschuldenerlass in der gesetzlichen Krankenversicherung und Notlagentarif für Privatversicherte
Seit dem 01.08.2013 ist ein Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung in der Krankenversicherung in Kraft getreten.
Dieses Gesetz sieht für einzelne Versicherungsgruppen den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen vor. Es stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die erdrückende Schuldenlast derer dar, die nach Einführung der Krankenversicherungspflicht (seit 01.04.2007 für die gesetzliche Krankenversicherung und seit 01.01.2009 für die private Krankenversicherung) sich bei keiner Krankenversicherung versichert haben und seit dem Nachzahlungen von Beiträgen und Säumniszuschläge in beträchtlicher Höhe fürchten müssen.
Allen Betroffenen einer bestimmten Versicherungsgruppe aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, die bis jetzt nicht krankenversichert sind und sich nun bis spätestens zum 31.12.2013 bei einer Krankenkasse versichern, werden die Beitragsschulen und Säumniszuschläge komplett erlassen.
Hierzu zählen jedoch nicht die hauptberuflich Selbstständigen (wie u. a. die selbstständigen Handwerker), die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich als sog. Freiwillige Versicherte versichern lassen können. Diese - viel größere - Personengruppe profitiert nicht vom kompletten Beitragsschuldenerlass; den freiwillig Versicherten in der gesetzl. Krankenversicherung werden „nur" die Säumniszuschläge auf nicht gezahlte Beitrage rückwirkend von 5 % auf 1 % pro Monat ermäßigt.
Für diejenigen bisher Nichtversicherten, die sich hingegen in einer privaten Krankenversicherung versichern müssten, gilt Folgendes:
Wer bis zum 31.12.2013 einen Vertrag bei einer privaten Krankenversicherung abschließt, dem werden die bis dahin aufgelaufenen Prämienzuschläge erlassen. Darüber hinaus soll ein seit 1. August 2013 geltender sog. Notlagentarif für säumige Versicherte den Privatversicherten helfen, die ihre Beiträge vorübergehend nicht aufbringen können.
Der Notlagentarif enthält nur ein eingeschränktes Leistungsangebot - konzentriert auf Leistungen der Akut- und Schmerzversorgung - und kostet zwischen 100 und 125 EUR pro Monat.
Bisher war es so, dass Privatversicherte mit 12 Monaten Rückstand zwangsweise in den teureren Basistarif überführt wurden.
07.10.2013, RAin S. Schönewald