Beleidigungen in WhatsApp-Gruppen können zur Kündigung führen

Arbeitgeber müssen Beleidigungen, die von Mitarbeitern in WhatsApp-Gruppen platziert werden, nicht einfach hinnehmen, sondern können diese in der Regel mit einer Kündigung sanktionieren. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil festgestellt. In dem von dem BAG zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen geäußert. Hiervon hatte der Arbeitgeber zufällig Kenntnis erhalten und das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter aus der Chat-Gruppe außerordentlich fristlos gekündigt.

Erstmals hatte sich das BAG zu der bislang umstrittenen Frage geäußert, ob eine WhatsApp-Gruppe ein geschützter, privater Raum ist, in dem sich die Mitglieder auf Vertrauensschutz berufen können und, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen Beleidigungen, über den Arbeitgeber oder Kollegen ausgetauscht werden können.

Mit seiner Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass WhatsApp-Gruppen zwar grundsätzlich Vertraulichkeitsschutz genießen, der jedoch dann nicht greift, wenn in dieser Gruppe der Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen massiv beleidigt werden. In solchen WhatsApp-Gruppen ausgetauschte Beleidigungen, von denen der Arbeitgeber Kenntnis erlangt, reichen nach Ansicht des BAG regelmäßig für eine außerordentliche fristlose Kündigung aus.

Eine Vertraulichkeitserwartung ist nach dem BAG nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe, so das BAG. Sind beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige Gegenstand der ausgetauschten Nachrichten, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Hiergegen wehrte sich der gekündigte Arbeitnehmer zunächst erfolgreich. Beide Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage des gekündigten Arbeitnehmers statt. Erst das BAG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Im konkreten Fall hat das BAG mit dem Urteil klargestellt, dass weder Arbeitgeber noch Vorgesetzte massive Beleidigungen in privaten WhatsApp-Gruppen von Mitarbeitern oder Kollegen, von denen sie Kenntnis erhalten, zu dulden brauchen; der Fall ist nun jedoch an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden, damit dort über das konkrete Vorliegen einer Vertraulichkeitserwartung des gekündigten Mitarbeiters entschieden werden kann. 

 

(BAG, Urteil v. 24.08.2023 – Az. 2 AZR 17/23)

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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