Ratgeber AusbildungsrechtBerufsgrundbildungsjahr (BGJ)

Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres früher Berufsgrundschuljahr (BGJ) kann (seit dem 01.08.06 ist die verpflichtende Anrechnung entfallen) als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet werden (also Abschlusszeugnis, nicht bloß Abgangszeugnis), wenn der Ausbildungsberuf von der BGJ-Anrechnungsverordnung dem entsprechenden Berufsfeld zugeordnet ist .

Die Ausbildungszeit verkürzt sich damit bei Anrechnung um 6 bis 12 Monate (§ 27a Abs. 1 HwO). Die Anrechnung ist nicht verpflichtend. Wird das BGJ freiwillig angerechnet, hat der Auszubildende Anspruch auf die nächsthöhere Ausbildungsvergütung.



BGJ-Berufsfelder:

  • Wirtschaft und Verwaltung (Kaufmann/-frau für Büromanagement)
  • Metalltechnik (alle Metallberufe)
  • Elektrotechnik (alle Elektroberufe)
  • Bautechnik (alle Bauberufe)
  • Holztechnik (Tischler, Technischer Modellbauer)
  • Textiltechnik und Bekleidung (Maßschneider, Modisten)
  • Chemie, Physik und Biologie (Oberflächenbeschichter)
  • Drucktechnik (Druckberufe, Buchbinder)
  • Farbtechnik und Raumgestaltung (Maler und Lackierer, Polsterer, Parkettleger, Raumausstatter, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Vergolder)
  • Körperpflege (Friseure)

Beispiel:

Ein BGJ-Abschlusszeugnis im Berufsfeld Bautechnik könnte als erstes Jahr der Zimmererausbildung, nicht aber als erstes Jahr der Tischlerausbildung ( = Berufsfeld Holztechnik) angerechnet werden.