BGH: Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmen?

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung ver-pflichtet ist.

Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger, ein Fenster-bauer, stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Alu-minium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Der beklagte Fachgroßhandel beauftragte wiederum ein anderes Unternehmen mit der Farb-beschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Fensterbauer, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die - wie sich herausstellte - auf Fehlern während des Be-schichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern war nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u. a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangte vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzte die Gesamtkosten auf 43.209,46 EUR. Davon erhielt der Fensterbauer lediglich einen Kostenvorschuss von 20.000 EUR und klagte schließlich die Zahlung weiterer 23.209,46 EUR gegen den Großhändler ein. Zunächst erfolgreich: Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich wurde seiner Klage auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn überwiegend stattgegeben. Anders kam es jedoch sodann in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichthof (BGH); hier hatte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Großhändlers Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass der Fensterbauer keinen Anspruch auf Frei-stellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen hat. Die Begründung ist juristisch komplex und schwie-rig im Detail.
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) bestehe nach Ansicht des Gerichts nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem - hier vorliegenden - Kaufvertrag zwischen Unternehmern - anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf - nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind; sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es bestehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten habe. Ein eigenes Verschulden sei ihr unstreitig nicht vorzuwerfen, und das Verschulden des Unternehmens, welches die Farbbeschichtung der Leisten erbracht hatte, sei ihr nicht zuzurechnen, weil das Beschichtungsunternehmen nicht Erfüllungsgehilfe des Großhändlers im Hinblick auf dessen kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Fensterbauer sei.

(Quelle: Pressemitteilung BGH v. 02.04.2014)

Dieses Urteil ist vor dem Hintergrund der bestehenden gesetzlichen Lage leider keine Überraschung. Nach der aktuellen Rechtsprechung nach Maßgabe der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie und der nationalen gesetzlichen Rege-lungen können Handwerksbetriebe vom verantwortlichen Händler nur die Bereit-stellung mangelfreien Materials verlangen. Auf den Kosten für den Aus- und Einbau des mangelhaften bzw. des neuen, mangelfreien Materials bleiben sie jedoch sitzen. Aus Sicht des Handwerks muss bei der Umsetzung in nationales Recht diesbezüg¬lich unbedingt nachgebessert werden, damit diese insbesondere wirtschaftlich unhaltbare Situation für das Handwerk endlich endet. Die Fraktionen aller Parteien waren sich diesbezüglich schon einig. In der letzten Legislaturperiode war die parla¬mentarische Diskussion dieser Thematik jedoch auf Grund der Bundestagswahl nicht mehr zu realisieren und ist auf die nun laufende vertagt worden.
Es bleibt mithin zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber nun schnellstmöglich zu-mindest dieses Thema aus der Verbraucherrechte-Richtlinie bezüglich der Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaftem Material noch mal aufgreift.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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