BGH kippt AGB-Klauseln von Textilreinigungsbetrieben

In der Regel geht alles gut und der Kunde holt seine Kleidungsstücke wohlbehalten und gereinigt wieder aus der Reinigung ab. Geht doch mal etwas schief, seien Kunden nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nach den Geschäftsbedingungen der Textilreinigung jedoch benachteiligt. Ganz aktuell entschied der BGH deshalb, dass die bisher verwendeten Haftungsbeschränkungen von Textilreinigungen in allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen unwirksam sind.

Im Einzelnen geht es um folgende, vom Textilreinigungsverband empfohlene, Vertrags- und Geschäftsbedingungen:

„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt."

Den Zeitwert berechneten die Reinigungsbetriebe bislang nach der sog. „Zeitwerttabelle" für Textilien entsprechend der darin enthaltenen Vorgaben und Prozentsätze des Anschaffungswertes. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbände hielt diese Haftungsbeschränkung für eine zu starke Benachteiligung des Kunden und klagte auf Unterlassung der entsprechenden Verwendungsempfehlungen durch den Textilreinigungsverband. Dieser Argumentation schloss sich der BGH an. Zum einen sei der Anschaffungspreis der falsche Maßstab, da der Wiederbeschaffungspreis nach ein paar Jahren deutlich darüber liegen könne. Darüber hinaus hält der BGH auch den Bearbeitungspreis (also den Reinigungspreis) nicht für einen tauglichen Maßstab für die Haftungsbegrenzung, weil dieser zu einer möglichen Schadenshöhe in keinem Verhältnis stehe.

Bis zum Entwurf und der Veröffentlichung neuer Haftungsbedingungen durch den Verband und der Herausgabe neuer Tabellen mit Vorgaben für die Bestimmung des nun entscheidenden Wiederbeschaffungswertes, wird sich zunächst in der Praxis für die Textilreinigungsbetriebe nicht viel ändern. Denn nur im Falle einer mangelhaften Reinigungsleistung oder eines Fehlers haften die Reinigungsbetriebe für den entstandenen Schaden direkt. Beruhen die Mängel hingegen auf bereits bestehenden Vorschädigungen oder auf falschen Herstellerangaben, kann der Reinigungsbetrieb ohnehin grundsätzlich nicht regresspflichtig gemacht werden.

(BGH, Urt. v. 04.07.2013 - VII ZR 249/12)

 

22.07.2013, Rechtsanwältin S. Schönewald