Bruchteile von Urlaubstagen -auf- oder abrunden?

Ergeben sich für Beschäftigte bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen Bruchteile von Urlaubstagen, so stellt sich die Frage, wie mit diesen Bruchteilen umzugehen ist, bzw. ob diese auf- oder abzurunden sind. Zunächst zum Hintergrund Folgendes: Bruchteile von Urlaubstagen können sich insbesondere nach dem sog. Zwölftelungsprinzip, nach dem Teilurlaubsansprüche berechnet werden, ergeben, wenn das Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer unterjährig beginnt oder in der ersten Jahreshälfte beendet wird. Zunächst hilft für bestimmte Fälle ein Blick ins Bundesurlaubsgesetz. Dort ist für Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, bestimmt, dass diese auf volle Urlaubstage aufzurunden sind. Gesetzlich nicht geregelt ist jedoch der Fall, dass die Bruchteile keinen halben Tag ergeben. Hier hilft jedoch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung weiter, die in Ermangelung einer gesetzlichen Abrundungsregelung keine Möglichkeit sieht, im Gegenschluss zu der gesetzlich geregelten Aufrundung von Urlaubsbruchteilen, einfach abzurunden. Vielmehr bleiben in solchen Fällen die Bruchteile einfach bestehen und sind durch stundenweise Befreiung von der Arbeitspflicht auszugleichen oder nach erfolgter Kündigung abzugelten.

Ergibt sich beispielsweise nach dem Zwölftelungsprinzip ein Urlaubsanspruch von 8,33 Tagen (4/12 ausgehend von 25 Tagen Jahresurlaubsanspruch), so stehen dem Arbeitnehmer 8 volle Urlaubstage sowie eine Arbeitsbefreiung in Höhe des Bruchteils von 0,33 Urlaubstagen zu.

(siehe hierzu: LAG Köln, Urt. v. 21.03.2018 – 3 Sa 164/17)

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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