Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rundfunkbeitrag für Betriebe für verfassungsgemäß
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.12.2016 entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrages für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb verfassungsgemäß ist (BVerwG, Urteil v. 07.12.2016 - 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14. 15, 6 C 49.15).
Im Mittelpunkt der nunmehr vorliegenden Entscheidung des BVerwG zur Klage des Autovermieter Sixt und des Discounters Netto ging es um die Frage, ob die Bemessung des Beitrags nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen auch wegen einer Benachteiligung von Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber anderen Zahlungspflichtigen unrechtmäßig sei. Wie bereits auch schon bei seiner Entscheidung zum Rundfunkbeitrag über Klagen von Privatpersonen folgte auch hier der Senat seiner grundlegenden Argumentation und Bewertung, dass es auch bei den Unternehmen einen „kommunikativen Nutzen“ des Rundfunkempfangs gebe, der durch ein flächendeckendes Vorhalten von Rundfunkempfangsgeräten wie internetfähige Computer, Radios, Handys und Tablets in unternehmensspezifischer Weise ausgeschöpft werde. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot zur Gleichbehandlung verneint das BVerwG mit dem Argument, dass die Ausgestaltung des Beitragstarifs sich in allen Streitfällen am jeweiligen Vorteil zu orientieren habe, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit habe. Auch die degressive Staffelung der Beitragshöhe für Betriebsstätten ist nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt.
Trotz aller Kritik u.a. auch seitens des Handwerks verbleibt es somit bei der Rundfunkbeitragspflicht auch für Unternehmen und Institutionen – unabhängig davon, ob Empfangsgeräte vorhanden sind und tatsächlich genutzt werden. Demnach richtet sich der Beitrag für Unternehmen zum einen nach der Anzahl der Beschäftigten und zum anderen nach der tatsächlichen Anzahl betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge in jeder einzelnen Betriebsstätte. Insgesamt gibt es je nach Anzahl der Beschäftigten zehn Beitragsstufen, beginnend mit einem mitarbeiterabhängigen Beitrag von monatlich 5,83 EUR für Betriebe mit bis zu 8 Beschäftigten. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug frei; für jedes weitere ist ein Drittelbeitrag, mithin also monatlich 5,83 EUR zu entrichten.
Wer die Pressemeldung zum Urteil nachlesen will, kann dies z.B. unter www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen.php tun. Detaillierte Informationen zum Rundfunkbeitrag finden sich im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de.
RA'in Sabine Schönewald, 12.12.2016