Rückzahlung NRW-Corona-Soforthilfe: Antrag auf Ratenzahlung bis 31.12.2023 möglich
Terminsache! Rückzahlung NRW-Corona-Soforthilfe
Antrag auf Ratenzahlung ab sofort bis zum 31.12.2023 möglich
Die bereits verlängerte Frist zur Rückzahlung zuviel erhaltener NRW-Corona-Soforthilfe, die auf Grundlage eines bestandskräftigen, d.h. nicht mittels einer Klage angefochtenen, Bescheid festgesetzt wurde, endete zum 30.11.2023.
Jetzt neu: Seit dem 4. Dezember gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung in Form von Ratenzahlung mit einer Dauer von bis zu 24 Monaten bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Achtung: Der Antrag sollte zeitnah, aber spätestens bis zum 31.12.2023 gestellt werden. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung werden seitens der Bezirksregierung keine Mahn-oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
Der Antrag kann digital über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW gestellt werden. Im Rahmen der Antragstellung wird dann auch ausgewiesen, wie hoch die Rate bei einer Laufzeit von 6 bis maximal 24 Monaten ausfallen muss.
Zusätzlich zum offenen Rückzahlungsbetrag fallen Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem gesetzlichen Basiszinssatz (von derzeit 3,12 Prozent) an. Weitere Hinweise und Informationen erhält man im Verlauf der Antragstellung.
Hier geht es zum ► online-Antrag zur Ratenzahlung...
Für die Antragstellung benötigt man Angaben aus dem Rückforderungsbescheid und ggfs. ein Ausweisdokument, um sich über "BundID" oder "Mein Unternehmenskonto" anzumelden.
Weitere Informationen zur NRW-Soforthilfe zum Rückmeldeverfahren findet man auf der Seite des ► Wirtschaftsministeriums NRW...