Das dritte Geschlecht-Was ist bezüglich Toilettenanlagen in Unternehmen zu beachten?
Zum 1. Januar 2019 wurden die Angaben „männlich“ und „weiblich“ im Geburtenregister um eine dritte Option „divers“ für intersexuelle Personen, die biologische Merkmale beider Geschlechter aufweisen, ergänzt. Dies hat auch Auswirkungen auf den Arbeitsalltag, wie beispielsweise bei Stellenanzeigen, die aus Gründen der Rechtssicherheit zur Vermeidung von Diskriminierungen künftig zur Sicherheit den Klammerzusatz „(m/w/div.)“ enthalten sollten.
Vermehrt stellt sich für Unternehmen nun auch die Frage, ob nun alle Arbeitgeber verpflichtet sind, neue Toiletten einzurichten. Um hier Entwarnung zu geben: Das ist auf Grund derzeitiger Rechtslage aktuell nicht der Fall.
Nach wie vor gilt für die Nutzung von WC- und Sanitärräumen die Arbeitsstättenverordnung, welche von den sogenannten „Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)“ konkretisiert wird. Nach diesen kann in Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten auf nach Geschlechtern getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. Bei 10 Beschäftigten und mehr erhöht sich dann jedoch die Zahl der vorzuhaltenden und dann auch zu trennenden Toiletten nach einem proportionalen Schlüssel. Da diese Vorgaben noch von der Geschlechterverteilung „männlich / weiblich“ ausgehen, ist zwar davon auszugehen, dass die Arbeitsstättenverordnung entsprechend geändert wird. Wie sich diese im Einzelnen darstellen werden und ob es tatsächlich erweiterte Pflichten für Unternehmen geben wird, muss jedoch noch abgewartet werden.
Auf jeden Fall ist jedoch bereits jetzt im Falle der gemeinsamen Nutzung nur einer Toilette – sog. Unisex-Toiletten – fortan eine entsprechende Kennzeichnung der Toilette -erweitert um das eingangs erwähnte „d“, „div“ oder eine vergleichbare Symbolik- zu empfehlen.
Gibt es bereits zwei Toiletten – männlich / weiblich – so empfiehlt sich, bei beiden eine ergänzende Beschriftung für das dritte Geschlechts anzubringen.
Den Handwerksbetrieben mit Gästeverkehr – wie etwa Bäckereien oder Konditoreien mit angeschlossener Gastronomie – empfehlen wir ferner, diese Erweiterung bei Kennzeichnung der Toiletten auch bei den Gästetoiletten vorzunehmen. Damit sollte man, zumindest derzeit, auf der sicheren Seite sein.