Der EuGH entscheidet: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai sorgt derzeit für Aufregung. Dieser hatte entschieden, dass nach der geltenden europäischen Arbeitszeitrichtlinie (EU-RL 2003/88) alle Arbeitgeber zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten verpflichtet seien. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten würden. Soweit noch nicht geschehen, sind die EU-Staaten nun verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung der Mindestruhezeiten zu gewährleisten und Überschreitungen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern. Hierzu zählt auch eine Verpflichtung der Arbeitgeber, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann.
Das Urteil könnte mithin nicht unerhebliche Auswirkungen auch auf den deutschen Arbeitsalltag gerade auch im Handwerk haben, da in vielen Betrieben die Arbeitszeit nicht systematisch erfasst und sehr häufig eine Vertrauensarbeitszeit gelebt wird.
Aber was bedeutet diese Entscheidung nun konkret für die einzelnen Unternehmen? Haben alle Arbeitgeber jetzt nach dem Urteil eine unmittelbare Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten und muss eine bisher gelebte Vertrauensarbeitszeit nun sofort aufgegeben werden?
Aktuell sind dies noch ungeklärte und umstrittene Fragen. Ganz überwiegend wird derzeit jedoch eine Direktwirkung der Arbeitszeitrichtlinie und des aktuellen EuGH-Urteils verneint und damit kein unmittelbarer Handlungsbedarf der Unternehmen gesehen. Vielmehr sind nun zunächst die Mitgliedsstaaten zur richtlinienkonformen Umsetzung der dort normierten Pflichten im Zusammenhang mit der zum öffentlich- rechtlichen Arbeitsschutz zählenden Arbeitszeit verpflichtet. Unklar und derzeit heftig diskutiert ist sogar die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber überhaupt Änderungen des aktuell geltenden Arbeitszeitgesetzes auf den Weg bringen muss oder ob die geforderten Kriterien der Arbeitszeitrichtlinie in Deutschland bereits erfüllt sind. Mit Verweis auf bereits existierende gesetzliche Regelungen zur Erfassung der Überstunden kam aus dem Umfeld des Bundeswirtschaftsministeriums kürzlich die Nachricht, dass ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben werden soll, ob es für Deutschland überhaupt Handlungsbedarf gebe.
Unser Fazit lautet: Wer bislang noch keine Arbeitszeit der Arbeitnehmer systematisch erfasst, muss aktuell jedenfalls nichts überstürzen. Zunächst können getrost die Ergebnisse der internen politischen und rechtlichen Diskussionen sowie etwaige gesetzliche (Neu-) Regelungen abgewartet werden