Der Verzugszins bleibt - der Mindestlohn wird steigen
Verzugszins: Die Bundesbank hat den ab 01.Juli geltenden Basiszinssatz weiterhin auf den seit Juli 2016 geltenden Negativwert – auf 0,88% - festgelegt. Die Höhe der Verzugszinsen, die sich nach diesem Basiszins berechnen, betragen bei Rechtsgeschäften, bei denen ein privater Verbraucher beteiligt ist, nach wie vor 4,12 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Sind an einem Rechtsgeschäft ausschließlich Unternehmer beteiligt, beträgt der Verzugszins 8,12 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Rechtsgeschäfte, die seit dem 29.07.2014 abgeschlossen wurden).
Auf der Grundlage dieser Werte können einem Schuldner, der sich mit der Zahlung einer fälligen Forderung in Verzug befindet, Verzugszinsen als Nebenforderung in Rechnung gestellt werden.
Im Verzugsfall kann der Gläubiger zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro vom Schuldner verlangen, solange dieser kein Verbraucher ist. Privatpersonen, die Gläubiger einer Geldforderung sind, steht diese Pauschale gegenüber Unternehmern ebenfalls zu, wenn diese sich im Verzug befinden. Dies gilt selbst dann, wenn Vereinbarungen getroffen wurden, die diese Pauschale ausschließen; derartige Vereinbarungen sind nämlich unwirksam (§ 288 Abs. 5, 6 BGB).
Zur Berechnung des Verzugszinses geben zahlreiche Zinsrechner im Internet eine gute Hilfe; zum Beispiel unter: http://basiszinssatz.info/.
Mindestlohn:
Der gesetzliche Mindestlohn soll ab dem 01.01.2019 auf 9,19 EUR pro Stunde angehoben werden. Ein weiteres Jahr später, also ab dem 01.01.2020 soll eine weitere Erhöhung auf dann 9,35 EUR erfolgen. Dies empfiehlt die zuständige Mindestlohnkommission, die alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns befindet. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung, die die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen muss, dem Vorschlag der Kommission folgt.
Das Handwerk ist von dieser Mindestlohnerhöhung nicht in allen Bereichen betroffen. In den Branchen des Handwerks, in denen es eigene Branchenmindestlöhne gibt, wie u.a. im Baugewerbe, im Dachdecker- und Gebäudereinigerhandwerk, gelten diese nach wie vor vorrangig vor dem gesetzlichen Mindestlohn.