Digitale Übermittlung der Arbeitsbescheinigung wird zur Pflicht

Ab dem 01. Januar 2023 können Arbeitsbescheinigungen,  EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen nur noch in digitaler Form an die Agentur für Arbeit übermittelt werden; eine Übermittlung in Papierform ist ab dem 01. Januar 2023 nicht mehr möglich.

Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe und Branche.

Kartenlesegeräte und Signaturkarten sind für die Übermittlung nicht erforderlich. Den Arbeitgebern entstehen daher keine Zusatzkosten. Erforderlich ist lediglich ein Lohnabrechnungsprogramm mit  entsprechender Übermittlungsfunktion.

Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigungen jedoch noch in Papierform oder maschineller Form eingereicht werden. Dies gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

(Quelle:  https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea; https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/weissenfels/presse/2022-022)