Ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis kann Schaden abwenden

In regelmäßigen Abständen weisen wir auf die Bedeutung und die Wichtigkeit eines Bedenkenhinweises in Fällen  hin, in denen ein Werkunternehmer merkt, dass Planungen unrichtig oder unvollständig sind, Vorleistungen anderer Handwerker mangelhaft und/oder vorgegebene oder gestellte Baumaterialen fehlerhaft sind. Denn nur so ist es möglich, einer Gewährleistungshaftung wegen Fehler anderer  zu entgehen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es grundsätzlich zu den Pflichten eines jeden Werkunternehmers, die Vorgaben und  Leistungen anderer darauf zu prüfen, ob diese für den Erfolg der eigenen Leistung, den  man dem Auftraggeber gegenüber schuldet, ausreichend geeignet sind; ansonsten droht zumindest die Mithaftung.

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil v. 28.09.2018 -11 U 128/17) zeigt darüber hinaus auf, wie wichtig ein eigener ausdrücklicher Bedenkenhinweis hinsichtlich der  Nutzung der erbrachten Werkleistung –hier eines Bodenbelages -  sein kann und welche Anforderungen an ihn zu stellen sind.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Werkunternehmer den durch einen Fachplaner des Bauherrn ausgeschriebenen hochwertigen PVC-Bodenbelag in dessen Praxis verlegt. Kurze Zeit nach Bezug der Praxis traten Dellen und Eindrücke im Bodenbelag auf, die der Praxisinhaber und Auftraggeber als mangelhaft gerügt hat; der Werkunternehmer hingegen wies die Mängelrüge mit der Begründung zurück, dass die Dellen und Druckstellen nicht auf einem Mangel seiner Werkleistung, sondern allein auf das Nutzungsverhalten des Arztes zurückzuführen sei, der Dentaleinheiten  und Büro-Rollcontainer ohne ausreichenden Schutz über den Boden schiebe. Dem Werkunternehmer war das durch den Praxisinhaber verwendete Praxis- und Büromobiliar bekannt und er hatte diesem unstreitig ein Produktinformationsblatt übergeben mit Hinweisen zu Eigenschaften des Bodenbelages und zur Notwendigkeit, ausschließlich spezielle weiche Rollen und Möbelfilzgleiter einzusetzen.
Trotzdem hatte der Werkunternehmer mit seiner Klage auf restlichen Werklohn keinen Erfolg. Das Gericht erklärte den Bodenbelag als mangelhaft, obwohl dieser technisch fachlich ordnungsgemäß verlegt war und insoweit keinen funktionalen, sondern lediglich einen optischen Mangel aufwies. Den Mangel sah das Gericht im Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit des Bodenbelages, weil der mit dem Vertrag verfolgte Zweck nicht erreicht sei und der verlegte Boden seine nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt habe.
Der Werkunternehmer konnte sich auch weder dadurch entlasten, dass der Bodenbelag durch das seitens des Auftraggebers eingeschaltete Planungsbüro konkret vorgegeben war, noch dadurch, dass er dem Auftraggeber ein Produktinformationsblatt übergeben hatte. Das bloße Übergeben eines Produktinformationsblatt entspricht nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis, der auf jeden Fall rechtzeitig und in der gebotenen Klarheit und damit als eigener ausdrücklicher Hinweis zu erfolgen habe, damit der Auftraggeber in die Lage versetzt werde, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen.

Fazit: Die Vorleistung eines anderen Unternehmers, die Beschaffenheit des Untergrundes sowie das bauseits vorgegebene oder bereitgestellte Material sollte stets auch unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit und Funktion des Werkes geprüft werden. Im Falle von Bedenken empfiehlt es sich, schnellstmöglich einen eigenen schriftlichen Hinweis an den Auftraggeber zu richten, aus dem die  Bedenken und die voraussichtlichen  Konsequenzen einer Nichtbeachtung klar hervorgehen. Die investierte Zeit in einen solchen Hinweis lohnt sich auf jeden Fall!
Einem solchen Hinweis kann ergänzend auch ein Produktinformationsblatt beigefügt werden; ein bloßes Überreichen von Produkt- oder Herstellerinformationen  an den Auftraggeberist jedenfalls nach dieser Gerichtsentscheidung nicht zu empfehlen.

 

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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