Ratgeber AusbildungsrechtEintragung in die Lehrlingsrolle

Pflicht zur unverzüglichen Einreichung des Ausbildungsvertrages

Der Ausbildungsbetrieb muss den Ausbildungsvertrag

  • unverzüglich nach dessen Abschluss, spätestens jedoch binnen 4 Wochen nach Beginn der Ausbildung

bei der Handwerkskammer zur Eintragung in die Lehrlingsrolle einreichen (Ausbildungsvertrag online). Ohne Eintragung in die Lehrlingsrolle ist eine spätere Zulassung zur Gesellenprüfung i.d.R. nicht möglich (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 HwO).

Ebenso sind wesentliche Änderungen des Vertragsinhaltes (z. B. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Wechsel des Ausbilders) der Kammer unverzüglich mitzuteilen (Mitteilungsformular Ausbilderwechsel).

Der Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegte werden kann (§ 118 Abs. 1 Nr. 6 HwO).

Wichtig:

Solange Ihr Auszubildender nicht von Ihnen durch die Vorlage des Kündigungsschreibens bzw. des Aufhebungsvertrages bei der Kammer abgemeldet worden ist, gilt er weiter als Ihr Auszubildender, so dass Sie auch die diesbezüglichen Kosten (überbetriebliche Ausbildung/Prüfungsgebühr) weiter tragen müssen.



Überprüfung und Eintragung des Ausbildungsvertrages

Die Handwerkskammer überprüft die Verträge vor Eintragung in die Lehrlingsrolle auf ihre Recht- und Gesetzmäßigkeit. Verträge, die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, können nicht in die Lehrlingsrolle eingetragen werden (vgl. § 29 HwO).



Eintragungsgebühr

Die Handwerkskammer zu Köln unterstützt Ausbildungsbetriebe auf vielfältige Weise - seit Anfang des Jahres 2024 auch durch den Verzicht auf die Gebühr in Höhe von 30,00 € für die Eintragung neuer Ausbildungsverhältnisse.