Energiepreispauschale - Was Arbeitgeber wissen müssen

Angesichts der stark steigenden Preise hat die Bundesregierung ein Entlastungspaket beschlossen. Teil dieses Pakets ist die Zahlung der sogenannten Energiepreispauschale (EPP), die diejenigen entlasten soll, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfte Erzielung entstehen. Stichtag ist der 1. September 2022. Wer zu diesem Zeitpunkt als Arbeiter, Angestellter oder Auszubildener beschäftigt ist, erhält von seinem Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR brutto. Ein bestimmter Zeitraum oder eine Mindestdauer der Beschäftigung sind nicht verlangt. Die Pauschale ist steuerpflichtig, d.h. es wird nur der Netto-Betrag ausgezahlt. Beschäftigte, die Lohnersatzleistungen wie Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld beziehen, erhalten ebenfalls die EPP. Auch Minijobber erhalten die Zahlung, allerdings nur im Rahmen ihres sog.  „ersten Dienstverhältnisses“. Zum Nachweis an den auszahlenden Arbeitgeber hat der Minijobber diesem schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Ein Muster für diese Erklärung ist in den „FAQ“ des BMF unter VI. Nr. 8 zu finden. Auch Gewerbetreibende und Selbständige selbst sind anspruchsberechtigt.

Auszuzahlen ist die EPP durch den Arbeitgeber grundsätzlich zusammen mit der Lohnzahlung für den Monat September 2022.

Der Arbeitgeber braucht die Pauschale jedoch nicht vorzufinanzieren. Er kann die EPP vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Betriebe, die monatlich die Lohnsteuer anmelden und abführen, können die Lohnsteuer für den Monat August, die zum 12. September (da der 10. September 2022 ein Samstag ist) anzumelden ist, einbehalten. Die auf die Pauschale entfallende Lohnsteuer ist dann wiederum mit der Anmeldung für den Monat September zum 10. Oktober 2022 anzumelden und abzuführen. Betriebe, die quartalsweise anmelden, müssen die Zahlung der Pauschale erst im Oktober vornehmen; diese wird dann mit der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal verrechnet. Übersteigt die den Beschäftigten zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt über die sogenannte „Minus-Lohnsteuer-Anmeldung“ erstattet. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich. Meldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur jährlich an, darf er auf die Auszahlung insgesamt verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die Pauschale über die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung ab, weil z.B. die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt, wird die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Auch in diesem Fall erhalten die entsprechenden Arbeitnehmer die Pauschale über die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022.

Für die Selbständigen wird die EPP über eine Kürzung der Einkommenssteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 abgerechnet.

(Quelle: BMF – Frequently Asked Questions (FAQ) – Stand: 20.07.2022)

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

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