Entgeltanspruch der Beschäftigten für Feiertage

Der Frühling ist da und mit ihm eine Reihe von gesetzlichen Feiertagen, an denen in vielen Unternehmen nicht gearbeitet wird.

Insbesondere in den Betrieben, in denen klassischerweise viele Teilzeitkräfte eingesetzt werden, wie z.B. bei den Friseuren , stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, welchen Arbeitnehmern trotz des Feiertages ein Anspruch auf Entgeltzahlung zusteht.

Geregelt ist die Entgeltfortzahlung an Feiertagen im sog. Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach alle Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Anspruch auf Entgeltzahlung für die Arbeitszeit haben, die wegen dieses gesetzlichen Feiertages ausfällt. Diese Verknüpfung folgt dem sog. Lohnausfallprinzip, d.h., für den Anspruch ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen.

Teilzeitkräfte, die zwar nicht an allen Arbeitstagen der Woche arbeiten, aber an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, grundsätzlich eingesetzt sind und gearbeitet hätten, haben mithin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ausgefallen Arbeitszeit. Entgegen weit verbreiteter Ansicht muss die ausgefallene Arbeitszeit von Teilzeitkräften auch nicht an einem anderen Tag nachgeholt werden.
Anders sieht es entsprechend dem oben dargestellten Lohnausfallprinzip bei Teilzeitbeschäftigten aus, deren vereinbarte feste Lage der Arbeitszeit nicht auf den Feiertag fällt. Hier fällt die Arbeitszeit gerade nicht wegen des Feiertages aus.

Ebenso verhält es sich bei Vollzeitbeschäftigten, bei denen sich die die Arbeitszeit auf Grund der Betriebszeiten beispielsweise auf die Tage Dienstag bis Samstag verteilt und ein Montag Feiertag ist.

Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen rechtswidrig vereitelt wird, wenn nur für Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag der Arbeitsplan für eine Teilzeitkraft geändert wird. Eine solche Regelung würde einen Arbeitnehmer in arbeitsrechtlich unzulässigerweise zu unentgeltlicher Mehrarbeit zwingen. Bei einer solchen Einsatzplanung wäre die dann „verlegte Arbeitszeit“ gesondert zu vergüten.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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