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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Die wieder ansteigenden Corona-Neuinfektionen zeigen, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist und uns noch längere Zeit beschäftigen wird. Aufgrund der Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter kommt es auch in Handwerksbetrieben nun vermehrt zu behördlich angeordneten Quarantänen von Infizierten und Kontaktpersonen. In diesen Fällen kann ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) entstehen. Hierbei ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einiges zu beachten.

 

Wann entsteht ein Entschädigungsanspruch nach IfSG?

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach § 56 IfSG entsteht bei einer durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochenen Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer und Selbstständige, gegen die direkt eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.

 

Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert ist?

Sofern ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert und arbeitsunfähig erkrankt ist, erhält er für den Zeitraum von sechs Wochen nach den üblichen gesetzlichen Regelungen eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber sowie bei andauernder Erkrankung anschließend Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Eine parallel behördlich angeordnete Quarantäne-Maßnahme ändert hieran nichts; eine Entschädigungsleistung gibt es in diesen Fällen nach derzeit überwiegender Ansicht nicht.

Sollte der Arbeitnehmer zwar mit dem Coronavirus infiziert, aber nicht arbeitsunfähig erkrankt sein, weil er keine oder nur milde Krankheitssymptome aufweist, begründet eine durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach IfSG, wenn er einen Verdienstausfall erleidet. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Tätigkeit auch im Home-Office erbringen kann und seitens des Arbeitgebers auch darf. Ist ein Arbeiten im Home-Office nicht möglich, entsteht der Entschädigungsanspruch für den Verdienstausfall.

 

Was gilt für Arbeitnehmer, die als Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt werden?

Wird ein Arbeitnehmer unter behördlich angeordnete Quarantäne gestellt, weil er im privaten Umfeld oder am Arbeitsplatz Kontakt mit einer infizierten Person hatte, besteht ebenfalls ein Entschädigungsanspruch, wenn er einen Verdienstausfall erleidet und solange er nicht selbst infiziert und arbeitsunfähig erkrankt ist.

 

Was gilt, wenn der unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer in Kurzarbeit ist?

Wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit unter behördlich angeordnete Quarantäne gestellt wird und sich hieraus ein Entschädigungsanspruch wegen Verdienstausfalls ergibt, erhält er als Verdienstausfall aufgrund der Quarantäne nur das Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber, das seiner erbrachten Arbeitsleistung ohne Quarantäne entsprochen hätte. Dieser Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld, auf das der Arbeitnehmer ohne Quarantäne Anspruch hätte. Betrifft die Kurzarbeit die gesamte Arbeitszeit, erhält der Arbeitnehmer ausschließlich Kurzarbeitergeld.

Auch im Falle des Zusammentreffens von Kurzarbeit und behördlich angeordneter Quarantäne erhält der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstattet. Der Entschädigungsanspruch nach dem IfSG geht insoweit auf die Arbeitsagentur über. Der Arbeitgeber darf die Entschädigungsleistung nur von dem von ihm bezahlten Lohn (ohne das Kurzarbeitergeld) beantragen.

 

Besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn die Quarantäne während des Urlaubs angeordnet wird?

Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs unter Quarantäne gestellt, ist nach derzeit überwiegender Auffassung § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), wonach bei Erkrankung während des Urlaubs die Urlaubstage nicht angerechnet werden, nicht analog anwendbar. Urlaubsstörende Ereignisse fallen im Normalfall in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Es besteht in diesem Fall somit kein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG.

 

Was gilt für Unternehmer und Selbstständige?

Auch Unternehmer und Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen, wenn sie durch eine behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt werden. Selbstständige, deren Betrieb wegen behördlich angeordneter Quarantäne-Maßnahmen ruht, können neben der Entschädigung für Verdienstausfälle auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten (§ 56 Abs. 4 IfSG).

Sofern Selbstständige selber nicht unter Quarantäne gestellt wurden, jedoch Umsatzeinbußen wegen des Ausfalls eines oder mehrerer Mitarbeiter haben, erhalten sie hierfür keine Entschädigung.

 

Erhalten Auszubildende eine Entschädigung nach IfSG?

Auszubildende haben nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für sechs Wochen, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Ein Anspruch auf Entschädigung nach IfSG besteht bei behördlich angeordneter Quarantäne für diesen Zeitraum nicht, da kein Verdienstausfall vorliegt.

 

Gibt es eine Entschädigung für die Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet?

Arbeitnehmer, die im Risikogebiet Urlaub gemacht haben, sind nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und sich in Quarantäne zu begeben. Nach derzeit herrschender Auffassung haben sie weder einen Anspruch auf Lohnfortzahlung noch auf Verdienstausfallentschädigung nach IfSG, wenn sie sich trotz Reisewarnung wissentlich in das betreffende Risikogebiet begeben haben.

Für den Fall, dass der Urlaubsort des Arbeitnehmers erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt wird und sich dieser aufgrund dessen in Quarantäne begeben muss, hat er dagegen nicht schuldhaft gehandelt. Ihm steht deshalb für einen Verdienstausfall ein Entschädigungsanspruch zu.

 

Wer muss den Antrag nach dem IfSG stellen und wie hoch ist die Entschädigung?

Der Antrag wird vom Arbeitgeber gestellt. Dieser muss den Lohn für längstens sechs Wochen fortzahlen und erhält auf Antrag die ausgezahlten Beträge vom für unseren Kammerbezirk zuständigen Landschaftsverband Rheinland (LVR) erstattet. Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Quarantäne gestellt werden.

In den ersten sechs Wochen wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erstattet. Ab der siebten Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse. Der Verdienstausfall ist das Nettoarbeitsentgelt zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge.

Für Selbstständige besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe eines Zwölftes des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Kosten der sozialen Sicherung sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

 

Informationen zur Antragstellung für eine Entschädigung nebst Online Antragsformularen erhalten Sie nachfolgend:

 

Download  Online -Antragsformular  Entschädigung Arbeitnehmer*innen:  hier

Download  Online -Antragsformular  für Selbständige:  hier