Fachliche Eignung in den übrigen Ausbildungsberufen (Anlage B, BBiG-Berufe)

In allen anderen Ausbildungsberufen ist nach § 30 Abs 1 BBiG, § 22b Abs. 3 HwO fachlich geeignet, wer

  • die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse und
  • die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt.

Berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt gemäß § 30 Abs. 2 BBiG, § 22b Abs. 3 HwO, wer

  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist

und anschließend eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Die bisher bestehende Altersgrenze von 24 Jahren ist zum 1. April 2005 entfallen.

Angemessene Zeit berufspraktischer Tätigkeit

Die im Prüfungsanschluss geforderte Zeit der Berufspraxis soll gewährleisten, dass der Betroffene auch genügend berufspraktische Erfahrung gesammelt hat und nicht überwiegend theoretische Kenntnisse besitzt. Wie lange diese Zeit bemessen sein muss, hängt dementsprechend von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Richtwert ist von einem Zeitraum von 2-3 Jahren auszugehen.

Handwerksmeister

Fachlich geeignet für die Ausbildung in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B1 und B2 der HwO) ist nach § 22b Abs. 3 HwO außerdem, wer die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat.

kaufmännische Berufe

Wer die Meisterprüfung bestanden hat (egal in welchem Handwerksberuf), darf auch kaufmännische Berufe ausbilden.

Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse

Eine fachliche Eignung ist nur bei entsprechenden berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen gegeben. Diese müssen grundsätzlich durch das Ablegen von Teil IV der Meisterprüfung oder der AEVO-Prüfung nachgewiesen werden (§ 1 AEVO). Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat.

Zuerkennung der fachlichen Eignung

Für den Personenkreis, welcher der oben genannten Voraussetzungen für eine fachliche Eignung nicht erfüllt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, über einen Antrag auf Zuerkennung die Ausbildugnsberechtigung zu erlangen.

Diese wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde nach Anhörung der zuständigen Kammern widerruflich erteilt. Im Kammerbezirk Köln ist die zuständige Behörde für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung die Handwerkskammer zu Köln.

Die Zuerkennung der fachlichen Eignung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Der Antrag wird auf zwei Komponenten hin nach Maßgabe der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes überprüft:

Die erste Komponente der fachlichen Eignung ist der Besitz der für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Sofern Zweifel an der Qualifikation in praktischer als auch fachtheoretischer Hinsicht bestehen, wird hier nur über das Ablegen einer Sachkundeprüfung der Nachweis erbracht werden können. Fachlich ungeeignet zur Ausbildung von Auszubildenden ist in aller Regel derjenige, der nur auf Teilgebieten der in Rede stehenden Berufsausbildung beschränkte Kenntnisse besitzt.

Die zweite Komponente der fachlichen Eignung ist der Besitz der für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Auch hier sind die gleichen Kenntnisse nachzuweisen wie zuvor beschreiben. Lediglich die Form, in der diese Befähigung nachzuweisen ist, kann bei bestimmten Voraussetzungen gemildert sein.

Die Zuerkennung kann durch Nebenbestimmungen wie Befristungen, Bedingungen und Auflagen eingeschränkt werden.