Fahrer haftet bei Unfall trotz elektronischer Einparkhilfe
Einparkhilfen gehören - wie auch andere elektronische Hilfen - mittlerweile bei vielen Fahrzeugen zur serienmäßigen Ausstattung. Bei unübersichtlichen Rückwärtsfahrten sowie insbesondere bei engen Parklücken erleichtern sie das Fahren und Rangieren erheblich und werden von der überwiegenden Mehrheit der Fahrer auch gewerblicher Fahrzeugen sehr geschätzt.
Leider kann man sich jedoch nicht blind auf eine Einparkhilfe verlassen, wie ein gerichtlich entschiedener Fall zeigt. Die Fahrerin eines PKW hatte trotz Einparkhilfe mit dem Heck ihres PKW den Ausläufer eines Lüftungsschachtes gerammt, der mit rot-weißem Klebeband markiert war. Die Rückfahrkamera hatte sie nicht gewarnt, weil der Schacht offenbar außerhalb des Sichtbereiches der Kamera hing. Die wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz gerichtete Klage gegen den Parkhausbetreiber hatte keinen Erfolg; das Gericht sah die Sicherung mittels Klebeband als ausreichend an und wies die Klage ab. Bereits mehrere Gerichte sahen es als fahrlässig an, wenn ein Fahrzeugführer sich alleine auf die Einparkhilfe verlässt. Nach der für einen besonnenen und gewissenhaften Verkehrsteilnehmer geltenden Sorgfaltspflicht habe sich ein Fahrzeugführer insbesondere beim Rückwärtsfahren stets durch eigene Beobachtungen wie Umdrehen, Blick in den Spiegel sowie ggfs. durch Aussteigen aus dem Fahrzeug zu vergewissern, wie weit er zurücksetzen kann.
Also besser kein uneingeschränkter Verlass auf Einparkhilfen!
(siehe u.a. AG Hannover, Urt. v. 27.05.2014 - 438 C 1632/14; AG München, Urt. v. 19.07.2007 - 275 C 15658/07)
RAin S. Schönewald, 08.10.2015