Ratgeber AusbildungsrechtFahrtkosten

Welche Fahrtkosten sind zu ersetzen?
In welcher Höhe sind die Fahrtkosten zu ersetzen?
Haftet der Betrieb für Schäden am dienstlich eingesetzten Privat-Pkw des Auszubildenden?
Kann der Betrieb verlangen, dass der Auszubildende mit dem Privat-PKW fährt?

Welche Fahrtkosten sind zu ersetzen?

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung des Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb muss der Betrieb nicht zahlen.

Der Ausbildungsbetrieb muss seinem Lehrling die Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung (inkl. Übernachtungskosten bei mehrtägigen Kursen) dagegen ersetzen (§§ 15 BBiG, 670 BGB). Anderslautende Vereinbarung sind gemäß § 25 BBiG nichtig, weil sie zu Ungunsten des Auszubildenden von § 12 Abs. 2 S. 1 BBiG abweichen würde (BAG v. 19.6.1988, EzB § 5 BBiG nr. 25).

Fahrtkosten zur Berufsschule braucht der Ausbildungsbetrieb dagegen grundsätzlich nicht zu zahlen (LAG München v. 17.1.1990;EzB Nr. 2 zu § 12 Abs. 1 Nr. 2a BBiG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrieb diese Kosten bislang ständig übernommen hat (BAG v. 11.1.1973, BB 1973, 566).

Bei überregionaler Berufsschule (Bezirks-, Landes- oder Bundesfachklassen) kann der Auszubildende über die Berufsschule Landeszuschüsse zu Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung beantragen. Nähere Informationen erteilt die zuständige Berufsschule.

Inwieweit der Betrieb Fahrtkosten zur Baustelle tragen muss, richtet sich nach den einschlägigen Tarifverträgen.

Bzgl. der Fahrtkosten bei Prüfungen gilt folgendes:
Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung sind vom Betrieb zu erstatten, da die Zwischenprüfung eine Ausbildungsveranstaltung (verpflichtende Lernstandskontrolle) ist. Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Gesellen-/Abschlussprüfung muss der Ausbildungsbetrieb dagegen nicht zahlen, da diese Prüfung keine Ausbildungsveranstaltung ist (BAG v. 14.12.1983, EzB § 31 HwO nr. 1).

In welcher Höhe sind die Fahrtkosten zu ersetzen?

Der Auszubildende kann bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten der Fahrkarten (2. Klasse) erstattet verlangen. Benutzt er dagegen für die Fahrten zur ÜBL oder zum Kunden/Baustelle seinen privaten PKW, sind mangels weiterer Absprache nur die tatsächlich aufgewandten Benzinkosten zu erstatten.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die steuerlich anerkannte Kilometerpauschale zu erstatten, besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, der Betrieb zahlt diese regelmäßig seinen Arbeitnehmern (Gleichbehandlungsgrundsatz) oder es besteht eine bestimmte branchenübliche Pauschale (§ 612 Abs. 2 BGB).

Da nur die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen sind, kann der Lehrling nicht Ersatz in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel verlangen, wenn er für die Fahrt tatsächlich seinen Privat-Pkw benutzt hat. Besitzt der Lehrling eine Bahncard, sind bei Fahrten mit der Bahn nur die ermäßigten Fahrtkosten ersatzfähig.

Ausnahme:
Im Baugewerbe gilt § 7 Nr. 4.6 des allgemein verbindlichen Bundesrahmentarifvertrags, wonach der Auszubildende - gleichgültig, wie er den Weg zurücklegt - Anspruch auf Zahlung des Preises für die Bahnfahrt 2. Klasse hat.

Haftet der Betrieb für Schäden am dienstlich eingesetzten Privat-Pkw des Auszubildenden?

Ja. Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden die am Privat-Pkw des Auszubildenden entstandenen Unfallschäden dann ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Betriebes ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers (Fahrt zur ÜLU, Kunde, Baustelle) eingesetzt wurde.

Soweit diese Schäden nicht anderweitig (Versicherung) ersetzt werden (u.a. Rückstufung der Haftpflichtversicherung), sind sie dem Auszubildenden vom Arbeitgeber zu ersetzen (BAG 14.12.95, ArbuR 96,147). Zu ersetzen ist neben den reinen Unfallschäden grundsätzlich auch der Nutzungsausfall (BAG 7.9.95, NZA 96,32). Ein Mitverschulden des Auszubildenden an der Unfallentstehung mindert gem. § 254 BGB den Ersatzanspruch des Auszubildenden entsprechend.

Der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn der Privat-Pkw zwischen zwei Fahrten für den Betrieb während des Parkens von nicht ermittelbaren Dritten beschädigt wird (BAG 14.12.95, NJW 96,1301).

Zahlt der Betrieb dem Auszubildenden dagegen üblicherweise die steuerrechtlich anerkannte Kilometerpauschale, haftet er, sofern nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich nicht für die Unfallschäden, da in dieser Pauschale die Kosten der Kfz-Vollkaskoversicherung enthalten sind.

 

Kann der Betrieb verlangen, dass der Auszubildende mit dem Privat-PKW fährt?

Der Ausbildungsbetrieb kann vom Auszubildenden nur dann den Einsatz von dessen Privat-PKW für dienstliche Zwecke verlangen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Ausbildungsvertrag besteht.

 

Einschlägige Kommentarliteratur:

  • Herkert, Berufsbildungsgesetz, § 12 RN 7 u. 9
  • Gedon/Spiertz, Berufsbildungsgesetz, § 12 RN 5,7
  • Küttner, Personalhandbuch, Nr. 68 Aufwendungsersatz RN 3, 10